Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Eigentumsübertragung“ den Prozess, durch den das Eigentum an einer Sache von einer Person auf eine andere übergeht. Dieser Vorgang ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt, insbesondere in den §§ 380 ff.
Die Eigentumsübertragung erfordert grundsätzlich zwei zentrale Komponenten: einen Titel und einen Modus.
- Titel: Der Titel ist der rechtliche Grund des Eigentumserwerbs. Das kann beispielsweise ein Kaufvertrag, ein Schenkungsvertrag oder ein Tauschvertrag sein. Der Titel legitimiert den Erwerb des Eigentums, legt jedoch das Eigentum nicht selbst. Nach österreichischem Recht muss der Titel rechtmäßig, ernstlich und bestimmt sein.
- Modus: Der Modus beschreibt die tatsächliche Handlung, durch die das Eigentum übertragen wird. Bei beweglichen Sachen erfolgt der Übergang des Eigentums durch die Übergabe der Sache (Tradition) nach § 426 ABGB. Bei unbeweglichen Sachen, also Grundstücken, erfolgt die Eigentumsübertragung durch die Eintragung ins Grundbuch (§ 431 ABGB).
Es gibt verschiedene Formen der Übergabe, wie etwa die körperliche Übergabe, die symbolische Übergabe oder die Besitzkonstitut. Diese sind abhängig von der Art der Sache und den Umständen des Erwerbs.
Ein besonders relevanter Punkt ist, dass der bloße Abschluss eines Vertrags (Titel) ohne den entsprechenden Modus nicht zur Eigentumsübertragung führt. Dies ist ein Unterschied zu einigen anderen Rechtssystemen, in denen der Vertrag allein genügen kann.
Des Weiteren ist zu beachten, dass es spezielle Regelungen für besondere Arten von Gütern gibt, wie etwa für den Erwerb von Fahrzeugen, die im Typenschein eingetragen sein müssen, oder für das sogenannte gutgläubige Eigentum (§ 367 ABGB).
Unterscheidung zwischen Eigentumserwerb und Eigentumsübertragung
Der Artikel behandelt die Eigentumsübertragung als Bestandteil des Eigentumserwerbs, der sowohl den rechtlichen Titel als auch den Modus umfasst. Während der Titel den rechtlichen Grund liefert, bezeichnet der Modus die tatsächliche Handlung, die das Eigentum überträgt. Der Begriff des Eigentumserwerbs ist somit umfassender und schließt den gesamten Prozess ein. Die Eigentumsübertragung im engeren Sinne bezieht sich jedoch spezifisch auf den Modus.
Eigentumsübertragung bei Immobilien
Bei unbeweglichen Sachen, wie Immobilien, erfolgt die Eigentumsübertragung ausschließlich durch die Eintragung ins Grundbuch (§ 431 ABGB). Dabei ist zu beachten, dass der Titel – etwa ein Kaufvertrag – allein nicht ausreicht; erst durch die Grundbuchseintragung geht das Eigentum über. Dies stellt sicher, dass Eigentum öffentlich und rechtsverbindlich dokumentiert wird.
Derivative und originäre Erwerbsarten
In diesem Artikel wird hauptsächlich der derivative Eigentumserwerb behandelt, bei dem das Eigentum von einem Vormann übertragen wird. Der originäre Erwerb, bei dem Eigentum ohne Vormann entsteht (z. B. Fund, Ersitzung), ist ein gesonderter Themenbereich und wird hier nicht behandelt.
Zusammengefasst setzt die Eigentumsübertragung im österreichischen Recht neben einem gültigen Titel auch die notwendige Übereignungshandlung (Modus) voraus. Dies gewährleistet, dass Eigentum nicht nur durch Willenserklärungen, sondern erst durch die tatsächliche Durchführung dieser Veränderungen übertragen wird.