Im österreichischen Recht bezieht sich die „Eigentumsvermutung“ auf die gesetzliche Annahme, dass jemand, der eine Sache in seinem Besitz hat, auch deren Eigentümer ist. Diese Vermutung macht es einfacher, Eigentum zu bestimmen und Besitzstreitigkeiten zu klären, indem sie den aktuellen Besitzer als den rechtmäßigen Eigentümer behandelt, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Die Grundlage der Eigentumsvermutung findet sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Nach § 323 ABGB wird vermutet, dass der Besitzer einer beweglichen Sache auch ihr Eigentümer ist, solange nicht jemand anderes sein besseres Recht nachweist. Diese Regel gilt vor allem im Zusammenhang mit beweglichen Sachen, da bei unbeweglichen Sachen (wie Immobilien) das Grundbuch als maßgebliches Register für die Eigentumsverhältnisse dient.
Eine wichtige Einschränkung dieser Vermutung besteht darin, dass sie widerlegbar ist. Das bedeutet, wenn jemand behauptet, dass der Besitzer nicht der rechtmäßige Eigentümer ist, trägt dieser die Beweislast, das Gegenteil zu beweisen. Solche Fälle erfordern in der Regel den Nachweis eines rechtlich relevanten Erwerbstitels oder einer sonstigen rechtlichen Grundlage, die ein besseres Recht an der Sache begründet.
Die Eigentumsvermutung ist somit ein praktisches Instrument im österreichischen Recht, um den Rechtsverkehr zu beschleunigen und zu vereinfachen, indem sie Dritten eine vorläufige Sicherheit über die Eigentumsverhältnisse von beweglichen Sachen gibt. Gleichzeitig bleibt sie flexibel genug, um im Streitfall die Klärung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse durch eine gerichtliche Überprüfung zuzulassen.