Eigenverwaltung

Im österreichischen Insolvenzrecht ist „Eigenverwaltung“ in der Tat kein etablierter Begriff. Während der Begriff in Deutschland im Rahmen von Insolvenzverfahren bekannt ist, existiert eine ähnliche Regelung in Österreich, jedoch unter anderen Bezeichnungen und mit unterschiedlichen Regelungen.

Im österreichischen Recht sprechen wir eher von Formen der Insolvenz, die dem Schuldner eine bestimmte Art der Mitbestimmung ermöglichen. Eine vergleichbare Institution zur deutschen Eigenverwaltung ist das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung gemäß der Insolvenzordnung (IO). Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann der Schuldner versuchen, seinen Betrieb neu zu organisieren und fortzuführen, während er gleichzeitig seinen Gläubigern eine Sanierungsplanquote anbietet.

Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung wird in den Paragraphen der Insolvenzordnung, konkret in § 169 ff, behandelt. Im Unterschied zu einem regulären Konkursverfahren, bei dem ein Masseverwalter eingesetzt wird, kann der Schuldner bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung große Teile seiner Verwaltung selbst übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass ein qualifizierter Sanierungsplan mit einer Mindestquote von 30 % den Gläubigern angeboten wird und dass keine Umstände vorliegen, die an der Fähigkeit des Schuldners zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Eigenverwaltung Zweifel aufkommen lassen.

Der Schuldner muss glaubwürdig nachweisen, dass er in der Lage ist, den Betrieb fortzuführen und dass eine positive Fortführungsprognose besteht. Der Insolvenzverwalter wird hier eher als Überwachungsperson fungieren und als sogenannter Sanierungsverwalter bezeichnet, der die Rechtmäßigkeit der vom Schuldner getroffenen Maßnahmen überwacht.

Wichtig ist noch zu beachten, dass das Gericht bei Missmanagement oder dem Nichteinhalten der angebotenen Sanierungsquote die Eigenverwaltung jederzeit widerrufen kann, wodurch das Verfahren in ein reguläres Insolvenzverfahren übergehen würde. Das Ziel dieser Regelung ist es, Unternehmen die Chance zu geben, sich selbstständig zu reorganisieren, um so den Fortbestand des Unternehmens und Arbeitsplätze zu sichern.

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