Es wird ein eigener hoheitlichen Akt nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens vorgesehen, durch den der Erbe nach Abgabe einer Erbantrittserklärung Eigentum an den Vermögenswerten des Nachlasses erwirbt.
Durch die Einantwortung kommt es zur Universalsukzession, durch die der Erbe in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt. Bis dahin ist der ruhende Nachlass als juristische Person anzusehen – das heißt, ähnlich wie bei einer GmbH oder Stiftung handelt es sich für hier in der „eigentümerlosen“ Phase um eine Art selbstständiges Vermögen.
Die Bestätigung der Einantwortung erfolgt mit gesondertem Beschluss über die Einantwortung.
In Deutschland geht mit dem Tod des Erblassers das Eigentum von selbst an die Erben über.
Literatur
Gunter Wesener:“Einantwortung” – Herkunft, Anwendung und Bedeutungen dieses Ausdrucks, in: Festschrift für Gernot Kocher zum 65. Geburtstag. Graz 2007. S. 485-494.