Im österreichischen Recht wird der Begriff „Einbenennung“ nicht in der selben Weise verwendet wie im deutschen Recht. Stattdessen spricht man in Österreich von der Namensänderung, wenn es darum geht, den Familiennamen eines Kindes nachträglich zu ändern. Das relevante Gesetz dazu ist das Namensänderungsgesetz (NÄG).
Laut § 2 des Namensänderungsgesetzes kann jede natürliche Person ihren Familiennamen ändern lassen, was auch die Einbenennung von Kindern nach der Eheschließung eines Elternteils oder bei Adoption beinhaltet. Eine Änderung des Familiennamens von Minderjährigen bedarf grundsätzlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel der Eltern. Ist das Kind über 14 Jahre alt, so ist zudem dessen eigener Zustimmung erforderlich (§ 167 Absatz 2 ABGB – Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
Ein typischer Fall wäre, wenn ein Elternteil, der nach der Scheidung wieder heiratet, möchte, dass das Kind den neuen Familiennamen des Ehepartners annimmt. Hierbei sind das Kindeswohl und die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen abzuwägen, da die Namensänderung eine wichtige Rolle für die Identitätsentwicklung des Kindes spielen kann.
Zusammengefasst ist in Österreich die „Einbenennung“ als Namensänderung eines Kindes im Sinne der Integration in eine neue Familienstruktur zu verstehen. Sie stellt sicher, dass die Rechte des Kindes sowie die elterlichen Rechte und Pflichten angemessen gewahrt werden.