Eingebrachtes Gut

Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Eingebrachtes Gut“ auf Vermögenswerte, die während einer Ehe in die eheliche Gemeinschaft eingebracht werden. Das Konzept wird im Ehegesetz behandelt, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf das eheliche Güterrecht und die Aufteilung des Vermögens im Fall einer Scheidung.

Gemäß § 81 des Ehegesetzes, welches das rechtliche Konzept der Gütertrennung beschreibt, gilt grundsätzlich, dass die Vermögensmassen der Ehegatten während der Ehe getrennt bleiben. Das bedeutet, dass das eingebrachte Gut im Eigentum desjenigen Ehegatten verbleibt, der es in die Ehe eingebracht hat. Dies unterscheidet sich von einem gemeinsamen Erwerb oder gemeinsamem Vermögen während der Ehe, welches bei einer Aufteilung nach § 81 und folgenden relevanten Bestimmungen berücksichtigt werden kann, wie etwa in den §§ 81 ff., die Behandlung und Aufteilung von ehelichen Ersparnissen und Gebrauchsvermögen beschreiben.

Im Fall einer Scheidung sieht das Gesetz vor, dass das Vermögen, das von den Ehegatten gemeinsam erwirtschaftet oder erworben wurde, im Rahmen des sogenannten Aufteilungsverfahrens (§ 81 bis § 98 Ehegesetz) gerecht aufgeteilt wird. Dabei wird geprüft, welche Vermögenswerte eingebrachte Güter darstellen und welche im Laufe der Ehe erworben wurden.

Beispielsweise könnten Immobilien, Bankguthaben oder Erbschaften, die ein Ehepartner in die Ehe einbringt und diese während der Ehe im Wesentlichen unverändert bleiben, als eingebrachtes Gut geltend gemacht werden. Diese bleiben im Eigentum des betreffenden Ehepartners und sind in der Regel nicht Teil des aufzuteilenden Vermögens, sofern nicht andere vertragliche Regelungen getroffen wurden.

Zusammengefasst versteht man unter „Eingebrachtes Gut“ in Österreich vor allem jene Vermögenswerte, die ein Ehepartner in die Ehe mitbringt und nicht durch die wirtschaftliche Partnerschaft innerhalb der Ehe entstehen, sondern aus vorherigem Besitz oder besonderen Quellen stammen und daher bei Aufteilungen im Fall einer Scheidung berücksichtigt werden müssen, jedoch nicht automatisch aufgeteilt werden.

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