Im österreichischen Recht wird der Begriff „Eingehungsbetrug“ nicht explizit verwendet, wie es möglicherweise im deutschen Recht der Fall ist. Allerdings fällt das, was im deutschen Recht als Eingehungsbetrug bezeichnet wird, in Österreich unter den allgemeinen Betrugstatbestand, der in § 146 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist.
Nach § 146 StGB begeht Betrug, wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen durch Täuschung über Tatsachen zu einem Verhalten verleitet, dadurch den Getäuschten oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Eingehungsbetrug wäre somit ein Betrug, der im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages oder einer Verpflichtung steht. Dies kann der Fall sein, wenn eine Person bei Vertragsschluss über wesentliche Tatsachen täuscht, um den Vertragspartner zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen, wodurch dieser geschädigt wird. Der getäuschte Vertragspartner schließt den Vertrag oder geht eine finanzielle Verpflichtung ein, die er bei Kenntnis der wahren Tatsachen nicht eingegangen wäre.
Ein Beispiel wäre, wenn jemand bei Vertragsabschluss über seine Bonität oder die Beschaffenheit der zu liefernden Ware täuscht, um den Vertragspartner zur Eingehung eines für ihn nachteiligen Geschäftes zu bewegen. Entscheidend ist, dass durch die Täuschung eine Vermögensverfügung herbeigeführt wird, die den Geschädigten oder einen Dritten tatsächlich schädigt. Der Tatbestand erfordert also sowohl eine Täuschungshandlung als auch eine dadurch verursachte Vermögensschädigung.
Der Versuch des Betruges ist gemäß § 147 Abs. 1 StGB strafbar. Es ist wichtig zu beachten, dass für die Strafbarkeit der Täuschungsabsicht der Nachweis erbracht werden muss, dass der Täter mit bereicherungsabsicht gehandelt hat. Es handelt sich dabei um ein Vorsatzdelikt, das sowohl das Wissen um die Täuschung als auch den Willen zur rechtswidrigen Bereicherung voraussetzt.