Im österreichischen Recht gibt es den Begriff der „Eingriffskondiktion“ als solchen nicht. Vielmehr handelt es sich um ein Konzept aus dem deutschen Bereicherungsrecht, das auf Fälle der ungerechtfertigten Bereicherung durch Eingriff in fremde Rechtsgüter oder Rechtspositionen abzielt.
Im österreichischen Kontext wird die Thematik der ungerechtfertigten Bereicherung durch bestimmte Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt, insbesondere in den §§ 1041 bis 1044 ABGB. Obwohl der Begriff der „Eingriffskondiktion“ nicht ausdrücklich im österreichischen Recht verwendet wird, ist der Gedanke, der dahintersteht, im § 1041 ABGB zu finden. Diese Bestimmung behandelt Fälle, in denen jemand durch die Nutzung oder Ausbeutung einer Sache eines anderen ungerechtfertigt bereichert wird. § 1041 ABGB beschreibt den „Ersatz desjenigen, der ohne rechtlichen Grund eine Sache eines anderen benützt“.
Hierbei geht es darum, dass jemand einen Vorteil aus der Nutzung einer fremden Sache zieht, ohne dazu berechtigt zu sein, und dass diese ungerechtfertigte Bereicherung rückgängig gemacht werden muss. Es wird demnach ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes dieser Nutzung zuerkannt.
Wichtig dabei ist, dass kein Rechtsgrund für die Bereicherung bestehen darf, sodass der Benützer der fremden Sache diese entweder ohne rechtlichen Grund oder nach Wegfall desselben weiterhin in Anspruch genommen hat. Der Geschädigte hat daher Anspruch auf Vergütung, es sei denn, es liegt ein rechtlicher Grund vor, der die Nutzung oder den Eingriff rechtfertigt.
Dieses Prinzip entspricht dem allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsatz „niemand darf sich zulasten eines anderen ungerechtfertigt bereichern“. Auch wenn die speziellen terminologischen Unterschiede bestehen und der Begriff der „Eingriffskondiktion“ nicht im österreichischen ABGB explizit genannt ist, so wird das Konzept der ungerechtfertigten Nutzung oder Schädigung eines fremden Vermögensguts auf diese Weise im österreichischen Recht abgedeckt.