Eingriffsverwaltung

Die Eingriffsverwaltung im österreichischen Recht bezieht sich auf jene Aspekte der Verwaltung, die durch hoheitliche Maßnahmen in die Rechte und Freiheiten der Bürger eingreifen. Diese Maßnahmen dienen in der Regel dem Schutz öffentlicher Interessen wie Sicherheit, Ordnung und Gesundheit. Die Eingriffsverwaltung erfolgt durch Verwaltungsakte, die typisch autoritativ und verbindlich sind.

Ein zentraler Punkt der Eingriffsverwaltung ist die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Gemäß Artikel 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) darf die Verwaltung nur auf Grundlage von Gesetzen handeln. Für jeden Eingriff in individuelle Rechte der Bürger benötigt die Verwaltung also eine gesetzliche Ermächtigung. Dies stellt sicher, dass Verwaltungshandeln nicht willkürlich, sondern gesetzlich legitimiert und verhältnismäßig ist.

Die Eingriffsverwaltung erstreckt sich auf verschiedene Bereiche, darunter Sicherheitsverwaltung, Gewerbeordnung und Baurecht. Zum Beispiel können durch die Sicherheitsverwaltung Maßnahmen wie Platzverbote oder andere polizeiliche Anordnungen getroffen werden, die in die Bewegungsfreiheit eingreifen. In der Gewerbeordnung besteht die Eingriffsverwaltung in der Kontrolle von Betrieben, wobei Maßnahmen wie Betriebseinstellungen bei Verstößen erfolgen können.

Im Unterschied zur Leistungsverwaltung, die im Interesse des Bürgers z.B. Dienstleitungen der Verwaltung bereitstellt, steht bei der Eingriffsverwaltung das öffentliche Interesse im Vordergrund. Zur Wahrung der Rechtmäßigkeit solcher Eingriffe sind auch Rechtsschutzinstrumente, wie das Recht auf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an das Bundesverwaltungsgericht gemäß B-VG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), von Bedeutung.

Zusammengefasst handelt es sich bei der Eingriffsverwaltung in Österreich um hoheitliches Verwaltungshandeln, das in die Rechte der Bürger eingreifen kann, jedoch stets gesetzlich legitimiert und verhältnismäßig sein muss, wobei gesetzlich auch entsprechende Schutzmechanismen für die Betroffenen vorgesehen sind.

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