Einheitsstrafenprinzip

Im österreichischen Strafrecht gibt es das sogenannte „Einheitsstrafenprinzip“ in der Form, wie es in Deutschland bekannt ist, nicht. In Österreich liegt das Zentrum der Strafbemessung bei mehreren strafbaren Handlungen stattdessen im sogenannten „Absorptionsprinzip“, das im § 28 des Strafgesetzbuches (StGB) verankert ist.

Nach dem Absorptionsprinzip wird bei einer Verurteilung wegen mehrerer strafbarer Handlungen eigentlich nur eine – nämlich die schwerste – Handlung gesondert bestraft, wobei die Strafe für die anderen Handlungen darin „aufgeht“. Dies bedeutet, dass bei einer einzigen Strafverhandlung eine Gesamtstrafe verhängt wird, die die abgesondert schwerwiegendste Strafe nicht überschreiten darf. Als Gesamtstrafe kann jedoch ein deutlich höheres Strafausmaß verhängt werden als die schwerste Einzeltat allein je erwarten hätte. Es ist nicht die Summe der Strafen für alle begangenen Straftaten, sondern eine Gesamtwürdigung, die die gesamte Schuld des Täters berücksichtigt, wobei die Höchstgrenze durch die höchste einzelne Strafdrohung bestimmt wird.

Zusätzlich regelt § 39 StGB den modus operandi der Strafzumessung, einschließlich der Berücksichtigung der Wirkung von spezial- und generalpräventiven Erwägungen, sowie besondere mildernde und erschwerende Umstände. Diese allgemeine Regelung unterstützt durch ihre Vorgaben die Anwendung des Absorptionsprinzips. Die endgültige Höhe der Gesamtstrafe bleibt daher im Ermessen des Gerichts, das alle relevanten Faktoren in die Entscheidung einbeziehen muss.

Diese Prinzipien sichern eine gerechte und verhältnismäßige Bestrafung, indem sie sicherstellen, dass ein Täter nicht unverhältnismäßig hart bestraft wird, wenn er mehrere Straftaten begangen hat. Stattdessen wird eine Strafe auferlegt, die der Gesamtschuld und den Anforderungen des Rechtssystems entspricht. Die Anwendung dieser Prinzipien ist integraler Teil des österreichischen Strafrechtssystems und unterstützt die Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Gerechtigkeit.

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