Der Einheitswert ist ein Wert für unbebaute und bebaute Grundstücke, der auf einen bestimmten Stichtag in einem gesetzlich geregelten, standardisierten Verfahren festgestellt wird und für Steuern, Gebühren und Beiträge (z. B. Vermögensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) als Bemessungsgrundlage dient.[1]
Der Einheitswert bezeichnet eine steuerliche Messgröße für den Grundbesitz. Ermittelt wird dieser Wert vom Finanzamt, als Grundlage dient das Bewertungsgesetz. Der Einheitswert wird für die Bemessung verschiedener Steuern (z. B. Erbschaftssteuer, Grundsteuer oder auch Einkommensteuer bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) herangezogen. Der Einheitswert liegt meist weit unter dem Verkehrswert.
Unbebaute Grundstücke
Für den gemeinen Wert des Grund und Bodens sind die Wertverhältnisse 1973 maßgeblich, welche aus Vergleichspreisen aus der Kaufpreissammlung des Finanzamtes abgeleitet werden.
Bebaute Grundstücke
Der Einheitswert errechnet sich aus Boden- und Gebäudewert. Der Gebäudewert ergibt sich aus den Neuherstellungswerten gemäß der Anlage zu § 53a Bewertungsgesetz vermindert um die Abschreibung für Abnutzung (i.d.R. 1,3 % pro Jahr, jedoch nur bis zum Stichtag 1. Jänner 1973 – letzte Hauptfeststellung des Grundvermögens). Gemäß § 53 Bewertungsgesetz ist die Summe aus Boden- und Gebäudewert je nach Grundstückshauptgruppe noch zu kürzen (25 % bis 60 %).
Land- und Forstwirtschaft
Die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens werden zum Stichtag 1. Januar 2014 neu festgelegt (§ 20c BewG). Die neuen Einheitswerte sind für die Grundsteuer und die Einkommensteuer ab 1. Januar 2015, für die Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der Bauern ab dem Jahr 2017 wirksam.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Einheitswert#Einheitswert_in_.C3.96sterreich 25.11.2014
- Högl in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, Rz 4 zu § 19 BewG
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