Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Dissens“ auf das Fehlen einer übereinstimmenden Willenserklärung der Vertragsparteien, was zur Nichtigkeit eines Vertrages führen kann. Der Dissens ist insbesondere im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Nach § 869 ABGB ist die Einigung über den Vertragsinhalt zwingend erforderlich, damit ein gültiger Vertrag zustande kommt. Wenn die Parteien über wesentliche Punkte eines Vertrages keine Einigung erzielen können, liegt ein wesentlicher Dissens vor, der die Nichtigkeit des Vertrags bewirkt.
Ein Vertragsdissens kann „offener“ oder „versteckter“ Natur sein. Beim offenen Dissens ist den Parteien bewusst, dass keine Einigung erzielt wurde. Beim versteckten Dissens glauben die Parteien fälschlicherweise, dass sie sich geeinigt haben, obwohl das nicht der Fall ist.
Weiterhin gibt es den „erklärten Dissens“, der vorliegt, wenn die Vertragsparteien bei der Abgabe ihrer Erklärungen tatsächlich verschiedene Vorstellungen über einen Vertragsinhalt hatten. Der „versteckte“ Dissens tritt hingegen auf, wenn die Parteien fälschlicherweise davon ausgehen, dass sie sich über den Vertragsinhalt einig sind.
Sollten die Parteien in ihrem Dissens über unwesentliche Punkte liegen, können diese durch dispositives Recht oder die ergänzende Vertragsauslegung (§ 914 ABGB) überbrückt werden, sofern der Vertrag im Übrigen Bestand haben kann. Bei wesentlichen Punkten hingegen ist der Vertrag insgesamt nichtig.
Insgesamt ist es im österreichischen Recht von hoher Bedeutung, dass die Parteien eines Vertrages eine klare und übereinstimmende Willenserklärung bezüglich aller wesentlichen Vertragsbestandteile abgeben, um die Wirksamkeit des Vertrages zu gewährleisten. Ein Dissens kann dazu führen, dass kein zustandekommender Vertrag vorliegt, was gegebenenfalls Rechtsfolgen nach sich zieht.