Im österreichischen Gesellschaftsrecht versteht man unter einer Einmanngesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die von nur einer einzigen Person gegründet wird oder an der nur eine Person beteiligt ist. Dies ist in Österreich gemäß dem GmbH-Gesetz möglich.
Gemäß § 1 GmbHG kann eine GmbH nicht nur durch mehrere natürliche oder juristische Personen, sondern auch durch eine einzelne Person gegründet werden. Diese Person fungiert gleichzeitig als alleiniger Gesellschafter und hat damit alle Anteile an der Gesellschaft. Die Einmanngesellschaft wird im Firmenbuch eingetragen, und es gibt keine gesetzlichen Einschränkungen im Hinblick auf die Zahl der Gesellschafter, sodass auch nach der Gründung die Möglichkeit besteht, dass einer der ursprünglich mehreren Gesellschafter alle Anteile erwirbt und somit die Gesellschaft zur Einmanngesellschaft wird.
Ein wesentlicher Punkt bei der Einmanngesellschaft ist, dass die rechtliche Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem Vermögen des Gesellschafters auch hier strikt eingehalten wird. Der Gesellschafter haftet grundsätzlich nur mit seiner Einlage und nicht mit seinem persönlichen Vermögen, es sei denn, es gibt Gründe zur Durchgriffshaftung, etwa bei Vermögensvermischung oder Missbrauch der Rechtsform.
Die Gründung einer Einmanngesellschaft erfolgt wie bei einer normalen GmbH durch Errichtung eines Gesellschaftsvertrages, der in Form eines Notariatsakts zu erfolgen hat, auch wenn in diesem Fall Vereinfachungen möglich sind. Die Organisationsstruktur mit Geschäftsführer und optionalem Aufsichtsrat bleibt bestehen, wobei der Alleingesellschafter in bestimmten Entscheidungen, die sonst der Generalversammlung vorbehalten sind, alleine entscheiden kann.
Zusammengefasst ist die Einmanngesellschaft in Österreich ein rechtlich anerkannter und ebenso organisierter Teil des GmbH-Rechts, der Einzelpersonen ermöglicht, die Vorteile der Haftungsbeschränkung und der gesellschaftsrechtlichen Strukturen zu nutzen.