Der Begriff „Einparteienstaat“ wird im österreichischen Recht nicht explizit definiert oder verwendet, da Österreich eine demokratische, parlamentarische Republik ist, die auf einem Mehrparteiensystem basiert. Ein Einparteienstaat beschreibt ein politisches System, in dem nur eine einzige politische Partei zugelassen oder effektiv in der Lage ist, Macht auszuüben, was in Demokratien wie Österreich nicht der Fall ist. Es gibt keine spezifischen Paragraphen im österreichischen Recht, die diesen Begriff behandeln, da das politische System Österreichs darauf ausgerichtet ist, Vielfalt und politischen Wettbewerb durch mehrere Parteien zu fördern.
Im österreichischen Kontext befasst sich das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) mit der Struktur und den Grundprinzipien des politischen Systems. Nach Artikel 1 B-VG ist Österreich eine demokratische Republik, ihr Recht geht vom Volk aus. Artikel 26 B-VG garantiert allgemeine, gleiche, unmittelbare, geheime und persönliche Wahlen zum Nationalrat, wobei das Verhältniswahlrecht (Proporz) als Grundlage dient. Dies fördert ein Mehrparteiensystem, indem es auch kleineren Parteien ermöglicht, Sitze im Parlament zu erhalten.
Darüber hinaus regeln das Parteiengesetz und weitere gesetzliche Bestimmungen die Funktionen der politischen Parteien, ihre Finanzierung und die sie betreffenden Spielregeln. Diese Gesetze sind so konzipiert, dass sie Pluralismus und Wettbewerb im politischen Leben fördern, was im Gegensatz zu einem Einparteienstaat steht.
Zusammengefasst existiert der Begriff „Einparteienstaat“ in einem demokratischen, pluralistischen System wie dem österreichischen weder rechtlich noch praktisch. Das österreichische Recht ist vielmehr darauf ausgelegt, eine Vielzahl von politischen Parteien zu beherbergen und sicherzustellen, dass das Volk eine echte Auswahlmöglichkeit bei Wahlen hat.