Das Einstimmigkeitsprinzip (auch Unanimitätsprinzip genannt) garantiert, dass alle Parteien bei Beschlussfassung gleicher Meinung sein müssen, was ihre Entscheidung anbelangt. Das führt dazu, dass nur der „kleinste gemeinsame Nenner“ auch von allen akzeptiert wird. Durch das Einstimmigkeitsprinzip haben sowohl kleine als auch große Parteien bzw. Akteure die gleichen Mitspracherechte bzw. das gleiche Stimmgewicht.
Das Einstimmigkeitsprinzip hat den Nachteil, dass jede einzelne Partei eine Art Veto-Recht hat und einen Beschluss durch Ablehnung blockieren kann. Im Gegensatz zu einer demokratischen Entscheidung mit Mehrheit kann beim Einstimmigkeitsprinzip eine starke Mehrheit vorhanden sein und dennoch durch eine Minderheit blockiert werden. Der Vorteil dagegen ist, dass gewisse Verträge nie zustande gekommen wären, wäre in ihnen das Veto-Recht nicht eingeräumt worden.
In der Europäischen Union gilt zum Beispiel bei grenzüberschreitenden Steuerfragen und bei Zulassungsprüfungen, welche den Zugang von natürlichen Personen zum Beruf regeln, das Einstimmigkeitsprinzip.
Ein historisch bedeutsames Beispiel für das Einstimmigkeitsprinzip ist das Prinzip Quod omnes tangit des Reichstages (ab dem 16. Jahrhundert) des alten deutschen Reiches (bis 1806) bzw. seiner einzelnen Ständekollegien, wo galt, dass einer Entscheidung in einer Reichssache, die demnach alle Stände des Reiches betraf (quod omnes tangit), nur in Einstimmigkeit aller Mitglieder des Reichstages gefällt werden dürfe (ab omnibus approbari debet). So wurde zwar größtmögliche Gerechtigkeit in Reichsbeschlüssen erzielt, jedoch auch der legislative Prozess enorm verlangsamt, da verhandelt werden musste, bis letztlich ein Konsens erreicht war.
Auch der Alliierte Kontrollrat der Siegermächte des Zweiten Weltkrieges, der in Berlin tagte, musste seine Entscheidungen einstimmig fällen. Deshalb führten Meinungsverschiedenheiten bald zur Handlungsunfähigkeit des Rates.
Siehe auch
- Allstimmigkeit