(Zeitweise) Aussetzung der Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen, der eine Rückführungsentscheidung erhalten hat, dessen Abschiebung aber aus humanitären Gründen (weil seine Abschiebung das Prinzip der Nichtzurückweisung verletzen würde oder aufgrund der körperlichen oder psychischen Verfassung des betreffenden Drittstaatsangehörigen) oder aus technischen Gründen (wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität oder aufgrund der Weigerung des Herkunftslandes, die Person zurückzunehmen) unmöglich ist und solange eine aufschiebende Wirkung in Einklang mit Art. 13 (2) der Richtlinie 2008/115/EG des Rates gewährt werden kann.
Synonym(e)
- Aufschub der Abschiebung (LU)
- Duldung (AT, DE)
- vorübergehende Aussetzung der Abschiebung
Verwendungshinweis(e)
- Der Status der Duldung wird in einer Anzahl von EU-Mitgliedstaaten gewährt mit unterschiedlichen Definitionen und durch unterschiedliche Rechtsakte geregelt.
- In mehreren EU-Mitgliedstaaten wird der Begriff „Duldung“ formal nicht mehr benutzt, er wurde nach Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG in nationales Recht durch „Aussetzung der Abschiebung“ ersetzt.
- Weitere Informationen siehen: EMN: Alternatives to Detention, 2014.
Quelle
- Abgeleitet vom EMN anhand von Art. 9 der Richtlinie 2008/115/ EG des Rates (Rückführungsrichtlinie)
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