Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen

Wenn das Opfer

  • von einer Person, mit der es zusammenlebt oder zusammengelebt hat, (gewalttätiger Elternteil oder gewalttätige/r Partner/in oder Expartner/in eines Elternteils, aber auch gewalttätiger Bruder, Mitbewohner/in in einer Wohngemeinschaft etc.),
  • misshandelt oder bedroht wird oder wenn diese Person psychischen Terror ausübt und dem Opfer das weitere Zusammenleben dadurch unzumutbar macht,
  • auf die Wohnung angewiesen ist und
  • sich längerfristig schützen will oder muss,

kann eine Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen bei Gericht beantragt werden, mit der dem/der Gewalttäter/in das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufgetragen bzw. die Rückkehr dorthin verboten wird. Die Eigentums- und Besitzverhältnisse an der betreffenden Wohnung spielen keine Rolle. Daher kann dem/der Gewalttäter/in auch dann das Verlassen der Wohnung aufgetragen werden, wenn diese/r Mieter/in bzw. Eigentümer/in der Wohnung ist.

Quellen

https://www.gewaltinfo.at/recht/gewaltschutzgesetz/einstweilige_verfuegung_wohnung.php, zuletzt abgerufen am 17.09.2020

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