Ab der Hinterlegung des Wahlscheins bei der Parlamentsdirektion resp. der Wahl durch einen Landtag hat ein/eine MandatarIn Sitz und Stimme im Nationalrat bzw. Bundesrat (§ 9 GOG-NR, § 1 Abs. 1 GO-BR).
Bereits ab diesem Zeitpunkt können Mitglieder des Bundesrates bzw. während laufender Gesetzgebungsperiode in den Nationalrat eintretende Abgeordnete gewisse parlamentarische Rechte wahrnehmen (wie z.B. die Einbringung von parlamentarischen Anfragen) oder auch in Ausschussfunktionen gewählt werden – selbst wenn ihre Angelobung, die ja erst bei der ersten Teilnahme an einer Plenarsitzung erfolgen kann, noch nicht stattgefunden hat. (Für den Anspruch eines/einer ParlamentarierIn auf Bezüge ist hingegen der Zeitpunkt seiner Angelobung maßgeblich.)
Siehe auch
Angelobung
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml