Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Elementarunterhalt“ in erster Linie auf den Unterhalt, der einem Kind von seinen Eltern geschuldet wird. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes ist in den §§ 231 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt und gehört zu den grundlegendsten Verpflichtungen, die Eltern gegenüber ihren minderjährigen und in bestimmten Fällen auch volljährigen Kindern haben.
Der Elementarunterhalt umfasst alle notwendigen Mittel, die zur Deckung des Lebensbedarfs eines Kindes erforderlich sind, also sowohl den Naturalunterhalt (wie z.B. Nahrung, Kleidung, Unterkunft) als auch den Geldunterhalt. Der Unterhalt umfasst die Sicherstellung des gesamten notwendigen Bedarfs, der dem Kind ein angemessenes Leben ermöglicht.
Der Anspruch auf Unterhalt besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, zusammenleben oder getrennt sind. Die Berechnung des Unterhalts orientiert sich an den Bedürfnissen des Kindes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ ist ein bekanntes Bezugssystem für die Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland, wird aber in Österreich nicht offiziell verwendet. Stattdessen wird bei der Bemessung des Unterhalts das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zugrunde gelegt und dann prozentual nach bestimmten Richtsätzen, die in der Unterhaltsrechtsprechung entwickelt wurden, berechnet.
Es ist wichtig zu betonen, dass der Elementarunterhalt nicht auf das Existenzminimum beschränkt ist; vielmehr soll er dem Kind einen angemessenen Lebensstandard bieten, der seinen Bedürfnissen und der wirtschaftlichen Situation der Eltern gerecht wird. Kinder haben außerdem das Recht auf Bildung und Freizeitgestaltung, weshalb auch Kosten für Schulbildung, Freizeitaktivitäten und gegebenenfalls Sonderbedarfe ebenfalls vom Elementarunterhalt umfasst sein können.
Für minderjährige Kinder gilt in der Regel eine weitergehende Unterhaltspflicht im Vergleich zu volljährigen Kindern. Volljährige Kinder haben jedoch weiterhin einen Unterhaltsanspruch, solange sie sich in Ausbildung befinden und dabei bedürftig sind.
Der Elementarunterhalt ist eine wesentliche Säule der elterlichen Pflicht zur Fürsorge und Verantwortung und spiegelt das Bestreben wider, allen Kindern in Österreich ein stabiles und unterstützendes Umfeld zu bieten.