Die Elternkarenz (Mutterschaftskarenz), allgemein kurz Karenz muss grundsätzlich mindestens 2 Monate betragen, bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten sowie nach einer Kaiserschnittgeburt erhöht sich diese Zeit auf 20 Wochen. Sie beginnt frühestens mit Ende der Schutzfrist (Mutterschutz) und dauert höchstens bis zum letzten Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Außerdem können die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen 3 Monate der Karenz für einen späteren Verbrauch (zwischen dem 2. und meist dem 7. Geburtstag des Kindes) aufschieben. Die Karenz kann zweimal zwischen Mutter und Vater geteilt werden (Elternteilzeit, jeder Karenzteil mindestens 2 Monate), daher spricht man von Elternkarenz.
Erwerbstätige Mütter bekommen vom zuständigen Sozialversicherungsträger während der Schutzzeit Wochengeld, das dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 13 Wochen entspricht. Beamte erhalten für die Dauer der Elternkarenz das Gehalt vom Dienstgeber. Danach erhält man bis zum Ende der Karenz kein Entgelt mehr, sondern pauschales oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.
Es besteht ein spezieller Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses, das nur unter besonderen Voraussetzungen aufgelöst werden kann. Dieser Schutz endet grundsätzlich 4 Wochen nach Ende der Karenz.
Erwerbstätige Mütter bekommen vom zuständigen Sozialversicherungsträger während der Schutzzeit Wochengeld, das dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 13 Wochen entspricht. Beamte erhalten für die Dauer der Elternkarenz das Gehalt vom Dienstgeber. Danach erhält man bis zum Ende der Karenz kein Entgelt mehr, sondern pauschales oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.
Es besteht ein spezieller Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses, das nur unter besonderen Voraussetzungen aufgelöst werden kann. Dieser Schutz endet grundsätzlich 4 Wochen nach Ende der Karenz.
Siehe auch
Quellen & Einzelnachweise
- https://de.wikipedia.org/wiki/Mutterschaftsurlaub#.C3.96sterreich:_Elternkarenz 10.11.2020
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