Hier finden Sie die wesentlichsten arbeitsrechtlichen Regelungen zur Elternteilzeit. Bei Fragen zum Kinderbetreuungsgeld wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (BMAFJ).
Allgemeines
Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Elternteilzeit ist, dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder eine Obsorge im Sinne des Familienrechts vorliegt. Darüber hinaus darf sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befinden.
Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme zulässig.
Eltern, deren Kinder ab dem 1.Jänner 2016 geboren werden, müssen die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduzieren. Die verbleibende Arbeitszeit darf zwölf Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Wird dennoch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Bandbreite vereinbart, so unterliegt sie denselben Bestimmungen wie eine Elternteilzeit innerhalb der Bandbreite.
Die angeführten Regelungen gelten auch, wenn das Arbeitszeitausmaß nicht herabgesetzt, sondern nur die Lage der Arbeitszeit geändert werden soll (beispielsweise Wechsel von Früh- zu Spätschicht).
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach der Geburt eines Kindes unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeit.
Wenn die Mutter bzw. der Vater in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitskräften beschäftigt ist und das Arbeitsverhältnis ununterbrochen seit mindestens drei Jahren besteht, sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeit erfüllt.
Der Anspruch besteht bis zum siebenten Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu vereinbaren.
Vereinbarte Teilzeit
Besteht kein Anspruch, kann höchstens bis zum vierten Geburtstag des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung (einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage) vereinbart werden.
Beginn der Teilzeitbeschäftigung
Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens nach Ablauf der Schutzfrist beginnen. Die Mindestdauer der Teilzeit beträgt zwei Monate. Soll die Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach dem Ende der Schutzfrist angetreten werden, hat die Meldung der Mutter während der Schutzfrist, die Meldung des Vaters spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes schriftlich zu erfolgen. Dieselben Meldefristen gelten, wenn der Zeitraum zwischen der Schutzfrist der Mutter und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate beträgt. Soll die Teilzeitbeschäftigung später begonnen werden, hat die schriftliche Meldung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Antritt zu erfolgen.
Teilzeitbeschäftigung beider Eltern
Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile ist zulässig.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Elternteilzeit
Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht bis längstens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Danach besteht Motivkündigungsschutz.
Wird während der Elternteilzeit eine weitere Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers aufgenommen, kann binnen acht Wochen ab Kenntnis eine Kündigung ausgesprochen werden.
Beenden der Teilzeitbeschäftigung
Eine Änderung oder Beendigung der Teilzeitbeschäftigung kann sowohl von arbeitnehmender, als auch von arbeitgebender Seite nur einmal verlangt werden.
Dies ist spätestens drei Monate vor der gewünschten Änderung bekannt zu geben.
Soll eine Elternteilzeit von weniger als drei Monaten von arbeitnehmender oder arbeitgebender Seite geändert werden, muss diese Änderung spätestens zwei Monate vor der gewünschten Änderung bekannt gegeben werden. Es besteht ein Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit.
Verfahren bei Nichteinigung
Besteht Anspruch auf Teilzeit, kommt nach einem innerbetrieblichen Verfahren keine Einigung zustande und kommt es auch zu keinem gerichtlichen Vergleich, muss der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber beim Arbeits- und Sozialgericht Klage erheben. Anderenfalls hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ein Antrittsrecht.
Das Gericht hat unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine endgültige Entscheidung über die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung zu treffen.
Bei Nichteinigung über eine vereinbarte Teilzeit hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Klage einzubringen.