Elternunterhalt

Im österreichischen Recht kommt der Begriff „Elternunterhalt“ in der Form, wie er im deutschen Recht bekannt ist, nicht zur Anwendung. Stattdessen wird die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung innerhalb der Familie im Allgemeinen durch die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt.

Gemäß § 143 ABGB sind grundsätzlich die Eltern verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu gewähren. Umgekehrt gibt es auch eine gesetzliche Verpflichtung der Kinder, im Alter oder bei Bedürftigkeit für die Eltern finanziell zu sorgen. Dieser Grundsatz basiert auf dem Familienprinzip der gegenseitigen Beistandspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie. Wenn Eltern oder Großeltern nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, können nach § 143 ABGB die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden.

Wichtig ist, dass der Umfang der Unterhaltspflicht immer vom konkreten Bedarf der hilfsbedürftigen Person und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen abhängt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Leistungsfähigkeit des Kindes, das zum Unterhalt herangezogen werden soll, berücksichtigt wird und diese Unterhaltspflicht im Rahmen des Zumutbaren bleibt. Der allgemeine Rahmen für die Unterhaltspflicht ergibt sich aus den Regelungen des Familienrechts, speziell der Paragraphen 140 und folgende des ABGB.

Im österreichischen Recht wird besonderen Wert auf die Zumutbarkeit für den Unterhaltspflichtigen gelegt, was bedeutet, dass nur dann eine Unterhaltspflicht besteht, wenn es die wirtschaftliche Situation erlaubt, also die Existenz des Unterhaltspflichtigen nicht gefährdet wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in Österreich eine Verpflichtung zur Unterstützung der Eltern durchaus existiert, wenn diese nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, allerdings unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Kinder.

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