Im österreichischen Recht findet der Begriff „Entente“ keine spezifische Verwendung wie in anderen Rechtssystemen, und es gibt keine direkte gesetzliche Definition oder Regelung, die sich auf diesen Begriff bezieht. Solltest du auf den Begriff „Entente“ in einem anderen Kontext gestoßen sein, bezieht sich das möglicherweise auf historische oder internationale Zusammenhänge und nicht auf das österreichische Rechtssystem.
Falls du allgemein nach Begriffen oder Rechtsinstituten suchst, die ähnliche Konzepte wie „Entente“ verkörpern, könnte man auf Begriffe wie „Vereinbarung“ oder „Kartell“ im Sinne des österreichischen Wettbewerbsrechts eingehen. Im österreichischen Recht ist das Wettbewerbsrecht unter anderem im Kartellgesetz (KartG) geregelt. Ein Kartell bezieht sich auf Absprachen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb verhindern oder einschränken. Hier geht es um Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die darauf abzielen, den Markt zu beeinflussen, beispielsweise durch Preisabsprachen oder Marktaufteilung. Solche Absprachen sind in der Regel verboten, da sie dem freien Wettbewerb entgegenwirken.
Gemäß § 1 Absatz 1 des Kartellgesetzes sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, grundsätzlich verboten. Ausnahmen können nach § 2 KartG unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden, wenn solche Vereinbarungen zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen und den Verbrauchern dadurch ein angemessener Anteil am entstehenden Gewinn zugutekommt, ohne dass der Wettbewerb beseitigt wird.
Zusammenfassend gibt es im österreichischen Recht keine spezifische Entsprechung für den Begriff „Entente“, und relevante Regelungen wären eher im Bereich des Wettbewerbsrechts zu finden, insbesondere in Bezug auf kartellrechtliche Vereinbarungen.