Entlassung nach versuchter Aufnahme eines fremden Gesprächs

Die Frage, ob eine Handlung als Entlassungsgrund gilt, beschäftigt oft die österreichischen Gerichte. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) damit auseinandergesetzt, ob der Versuch, ein fremdes Gespräch heimlich aufzunehmen, eine solche Grundlage darstellen kann.

OGH 8 ObA 18/23i

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Vorstandssekretärin, wurde entlassen, nachdem sie versucht hatte, ein Gespräch zwischen ihrem Vorgesetzten und dem Vorstand mittels ihres Mobiltelefons aufzunehmen.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der OGH stützte sich auf ständige Rechtsprechung und entschied, dass der Versuch der heimlichen Aufnahme eines Gesprächs eine Vertrauensunwürdigkeit darstellt. Diese Handlung ist nicht nur ein Bruch des Vertrauens, sondern sogar gerichtlich strafbar. Der OGH bestätigte folglich die Entlassung der Klägerin.

Die Bedeutung der Vertrauensunwürdigkeit

Vertrauensunwürdigkeit ist in der Praxis einer der häufigsten Entlassungsgründe. Sie ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers das Vertrauen des Arbeitgebers derart untergräbt, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird.

Fazit

Dieses Urteil verdeutlicht, dass selbst „unüberlegte“ Handlungen zur Entlassung führen können. Sobald ein Entlassungsgrund vorliegt, muss der Arbeitgeber umgehend handeln. Dennoch bedarf jede Situation einer individuellen Betrachtung und nicht jede Handlung bildet automatisch einen Entlassungstatbestand. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es daher ratsam, vor bzw. nach Ausspruch der Entlassung eine genaue rechtliche Prüfung durchzuführen.

Weiteres

Diesen Artikel sowie weitere Informationen zu meiner Kanzlei finden Sie unter https://www.heninger.law/blog/entlassung-nach-versuchter-aufnahme-eines-fremden-gespraechs/

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