Im österreichischen Recht ist der Begriff „Entreicherung“ nicht ausdrücklich als eigenständiger Terminus definiert. Allerdings gibt es im Kontext des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) einen verwandten Begriff, und zwar im Zusammenhang mit der Rückabwicklung ungerechtfertigter Bereicherungen.
Gemäß § 1431 ABGB kann eine Person eine Leistung, die sie ohne rechtlichen Grund erbracht hat, zurückfordern. Dies geschieht im Rahmen der sogenannten „Leistungskondiktion“. Ein zentraler Grundsatz dabei ist, dass derjenige, der eine ungerechtfertigte Bereicherung erhalten hat, diese zurückgeben muss. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung nur so weit besteht, wie die Bereicherung noch im Vermögen des Empfängers vorhanden ist.
Hier greift der Gedanke der „Entreicherung“, auch wenn dieser Begriff im österreichischen ABGB nicht explizit genannt wird. Wenn der bereicherte Empfänger die Bereicherung nicht mehr besitzt und auch nicht anderweitig davon profitiert hat, kann er sich darauf berufen, dass er entreichert ist. Dies reduziert oder eliminiert die Rückerstattungspflicht im Rahmen der Bereicherungshaftung.
Zusätzlich relevant ist § 877 ABGB, der bei anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit des Vertrages sowie bei Irrtum eine Rückforderung ermöglicht. Auch hier stellt sich das Problem der Entreicherung, wenn die empfangene Leistung nicht mehr zurückgegeben oder nicht mehr in gleicher Höhe wertmäßig substituiert werden kann.
Zusammenfassend gibt es im österreichischen Recht keine direkte gesetzliche Norm, die den Begriff „Entreicherung“ verwendet, jedoch findet der Gedanke eine implizite Anwendung. Die Rückforderung unrechtmäßig erlangter Leistungen ist nur insoweit erfolgreich, wie der Bereicherte tatsächlich noch bereichert ist. Dies bedeutet, dass jemand, der die erhaltene Leistung nicht mehr in irgendeiner Form besitzt, dies als Einwand gegen eine Rückforderung geltend machen kann.