Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Entscheidungsreife“ auf den Zustand eines Verfahrens, in dem alle erforderlichen Informationen und Beweismittel vorliegen, sodass das Gericht oder die zuständige Behörde eine fundierte Entscheidung treffen kann. Entscheidungsreife ist ein zentraler Aspekt des Verfahrensrechts, insbesondere im Zivilprozess und im Verwaltungsverfahren.
Im Zivilprozess wird die Entscheidungsreife insbesondere durch den Abschluss der mündlichen Verhandlung erreicht, wie es im § 193 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschrieben wird. Das Gericht hat die Aufgabe, den Sachverhalt vollständig zu klären und die relevanten Beweise zu erheben. Sobald dies geschehen ist und keine weiteren Anträge der Parteien vorliegen, die den Sachverhalt weiter aufklären könnten, gilt das Verfahren als entscheidungsreif.
In verwaltungsrechtlichen Verfahren ergibt sich die Entscheidungsreife aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Gemäß § 39 AVG muss die Behörde alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen ermitteln. Die Entscheidungsreife ist dann gegeben, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Behörde ausreichend Informationen hat, um eine rechtmäßige Entscheidung zu treffen.
Ein entscheidungsreifes Verfahren ist somit eines, in dem keine weiteren Schritte zur Sachverhaltsfeststellung mehr erforderlich sind, und alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Fragen ausreichend erörtert wurden. Dies bedeutet, dass keine zusätzlichen Beweisaufnahmen oder Ermittlungen notwendig sind, um zu einer rechtlich haltbaren Entscheidung zu kommen.
Der Zustand der Entscheidungsreife ist wichtig, da er signalisiert, dass das Verfahren in die Entscheidungsphase eintreten kann, wodurch Verzögerungen vermieden und das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet werden. Entscheidungsreife spielt eine wesentliche Rolle in der Prozessökonomie, indem sie sicherstellt, dass Verfahren nicht unnötig in die Länge gezogen werden, und trägt somit zur Effizienz und Effektivität der Rechtsprechung bei.