Entschuldigender Notstand verlangt, daß dem Täter rechtmäßiges Verhalten unzumutbar war, anders ausgedrückt: dass die Tat unter Umständen und aus Motiven geschah, die auch einen maßstabgerechten (rechtstreuen) Menschen dazu bestimmt hätten. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn aus “Unzufriedenheit” mit den Verhältnissen des Heimatlandes – zur Verbesserung der eigenen Situation – Erpressungen gravierendster Art begangen werden.
- Notstandssituation: gleich wie bei rechtfertigenden Notstand
- Notstandshandlung: gleich- oder geringwertiges Rechtsgut, geeignetes und angemessenes mittel, Notstandshandlung darf nicht unverhältnismäßig sein
- Rettungsabsicht
§ 10 StGB Entschuldigender Notstand
(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
Abgrenzung
Rechtfertigender Notstand