Der Begriff „Erbfallprinzip“ wird überwiegend im deutschen Recht verwendet und beschreibt dort die Ermittlung des Erbrechts bzw. Erbfalls zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Im österreichischen Recht ist dieser Begriff in dieser Form nicht gebräuchlich. Stattdessen ist das österreichische Erbrecht durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) geregelt, und es finden sich hierin ähnliche Regelungen und Prinzipien zur Bestimmung der Erbfolge.
Im österreichischen Recht wird der Erbfall durch den Tod einer Person ausgelöst, was in § 531 ABGB beschrieben ist. Mit dem Tod des Erblassers geht das Vermögen des Verstorbenen entsprechend den Regelungen des Gesetzes oder einer letztwilligen Verfügung auf die Erben über. Die Erben erhalten das Vermögen entweder kraft gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder eines Erbvertrages.
Gemäß den §§ 727 ff. ABGB folgt bei gesetzlicher Erbfolge der Nachlass den Verwandten, dem überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Partner, in einer bestimmten Reihenfolge, die durch die Erbordnung festgelegt ist. In der gesetzlichen Erbfolge gibt es verschiedene Ordnungen: die Abkömmlinge des Erblassers (erste Ordnung), die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (zweite Ordnung) und so weiter.
Ein weiterer wichtiger Paragraph ist § 549 ABGB, welcher festlegt, dass nur natürliche Personen zum Erben berufen werden können und dass juristische Personen nur aufgrund eines Testaments oder eines Erbvertrages erben können.
Das „Erbrecht“ tritt aufgrund eines letztwilligen Verfügungen ein, das in § 552 ABGB geregelt ist. Das Testament stellt die wichtigste Form der letztwilligen Verfügung dar. Ein Testament muss den Anforderungen an die Form und die Testierfähigkeit der Person genügen, die es errichtet hat (§§ 552 ff. ABGB).
Zusammenfassend wird also im österreichischen Recht nicht spezifisch vom „Erbfallprinzip“ gesprochen, aber das Konzept dahinter – die Bestimmung des Übergangs des Nachlasses auf die Erben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers – ist durch das ABGB umfassend geregelt. Die genaue Erbfolge richtet sich entweder nach den gesetzlichen Bestimmungen oder nach Regelungen, die der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung getroffen hat.