Das Erbrecht kennt zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge.
Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge
Nach der gesetzlichen Erbfolge werden, sofern keine gewillkürte Erbfolge vorliegt, die Erben Gesamtrechtsnachfolger (Universalsukzession) des Erblassers.
Sind die gesetzlichen Erben eines Erblassers nicht bekannt, so wird eine Erbenermittlung durchgeführt.
Gewillkürte Erbfolge
Liegt dagegen ein rechtswirksames Testament oder etwa ein wirksamer Erbvertrag (alles Verfügungen von Todes wegen) vor, so wird von einer gewillkürten Erbfolge gesprochen. Wird durch die Verfügung von Todes wegen nur ein Teil des Vermögens unter den Erben verteilt, so ist für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge anzuwenden.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Erbfolge 18.12.2014
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