Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Erblasser“ die Person, die verstorben ist und deren Vermögen durch den Todesfall auf eine oder mehrere andere Personen übergeht. Der Erblasser ist also diejenige Person, deren Nachlass (=Verlassenschaft) vererbt wird. Das österreichische Erbrecht ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt, wobei es sich vor allem in den §§ 531 bis 824 ABGB mit der Erbfolge, den Erben und den Rechten des Erblassers befasst.
Der Erblasser hat die Möglichkeit, durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (meist in Form eines Testaments) festzulegen, wie sein Vermögen nach seinem Tod verteilt werden soll. Sollte der Erblasser keine Verfügung hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die ebenfalls im ABGB geregelt ist. Hierbei erbt der Nachlass nach einer bestimmten Rangordnung an gesetzliche Erben, wie etwa Ehepartner, Kinder oder mehr entfernte Verwandte.
Wesentlich ist im österreichischen Erbrecht auch, dass der Erblasser Pflichtteilsberechtigte hat. Das sind nahe Verwandte, wie etwa Kinder oder der Ehepartner, die einen gesetzlichen Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Nachlasses haben, unabhängig davon, was im Testament bestimmt ist. Der Pflichtteil muss sich aus dem reinen Geldwert bestehen, wenn der Erblasser in seinem Testament nicht anders verfügt hat.
Der Erblasser kann zudem in gewissen Grenzen Verfügungen zu Lebzeiten treffen, wie etwa Schenkungen, die den späteren Nachlass beeinflussen können. Jedoch müssen solche Schenkungen zu Lebzeiten grundsätzlich in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen werden. Das österreichische Erbrecht sorgt damit für einen Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und den Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten.
Zusammengefasst ist der Erblasser im österreichischen Erbrecht die zentrale Person des Erbfalls, dessen letztwillige Verfügungen, gesetzliche Vorgaben und Pflichtteilsansprüche Dritter das Nachlassverfahren bestimmen. Dies soll sowohl die Autonomie des Einzelnen über sein Vermögen als auch den Schutz der engsten Familienangehörigen sicherstellen.