Der Begriff „Erbverbrüderung“ wird primär im deutschen Rechtskontext verwendet und ist im österreichischen Recht nicht spezifisch verankert. Allerdings lässt sich das Konzept im weiteren Sinne mit Regelungen aus dem österreichischen Erbrecht vergleichen, die sich mit Vereinbarungen rund um Erbfälle befassen, etwa der Erbverzicht oder der Erb- und Pflichtteilsverzicht, die in den §§ 551 und 552 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt sind.
Im österreichischen Erbrecht können Erben untereinander bestimmte Vereinbarungen treffen, um die Abwicklung eines zukünftigen Erbfalls zu regeln. Diese Vereinbarungen müssen jedoch strenge rechtliche Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein. Besonders relevante Punkte sind:
1. **Erbverzicht (§ 551 ABGB)**: Eine Person kann zu Lebzeiten des Erblassers auf ihr Erbrecht verzichten. Diese Vereinbarung muss notariell beurkundet sein, um gültig zu werden. Durch den Verzicht wird der Verzichtende regelmäßig so behandelt, als wäre er schon vor dem Erblasser verstorben, was bedeutet, dass er keine Ansprüche aus dem Erbe erhebt. Dieser Verzicht kann auch auf den Pflichtteil erstreckt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
2. **Pflichtteilsverzicht (§ 552 ABGB)**: Ähnlich dem Erbverzicht kann auch auf den Pflichtteil verzichtet werden. Dies erfordert ebenfalls eine notarielle Beurkundung und ist ein wichtiger Aspekt in der Vermögensplanung, besonders wenn der Erblasser seine Nachfolge im Detail regeln möchte.
In der Praxis bedeutet dies, dass ähnliche Regelungen getroffen werden können, um familiäre Streitereien hinsichtlich Erbschaften zu vermeiden und klare Verhältnisse über den Nachlass zu schaffen. Solche Vereinbarungen können beispielsweise unter Geschwistern getroffen werden, um die Verteilung des Vermögens klar zu regeln.
Obwohl der Begriff „Erbverbrüderung“ im österreichischen Recht nicht verwendet wird, zeigen diese Regelungen, dass es auch in Österreich Möglichkeiten gibt, bestimmte Regelungen im Voraus festzulegen, um den Nachlass klar und strukturiert zu regeln. Es ist immer ratsam, solche Vereinbarungen rechtlich einwandfrei aufzusetzen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind.