Im österreichischen Recht wird der Begriff „Erfindung“ hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Patentrecht verwendet. Eine Erfindung kann nach österreichischem Recht patentiert werden, wenn sie die Voraussetzungen der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit erfüllt. Dies ist im Patentgesetz (PatG) geregelt, insbesondere in den §§ 1 bis 3 PatG.
1. **Neuheit (§ 1 PatG):** Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alles, was vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung öffentlich zugänglich war, unabhängig davon, ob es in einem Land oder international veröffentlicht wurde. Eine Erfindung darf also nicht bereits bekannt sein oder in irgendeiner Form öffentlich gemacht worden sein, bevor die Patentanmeldung eingereicht wird.
2. **Erfinderische Tätigkeit (§ 1 PatG):** Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es darf also nicht offensichtlich sein, wie die Erfindung entwickelt werden kann, basierend auf dem Wissen, das bereits der Öffentlichkeit zur Verfügung steht.
3. **Gewerbliche Anwendbarkeit (§ 1 PatG):** Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand in irgendeinem gewerblichen Bereich einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder genutzt werden kann. Die Idee muss also tatsächlich umsetzbar und praktisch anwendbar sein.
§ 2 PatG definiert, was nicht als Erfindung im Sinne des Gesetzes gilt. Hierzu gehören beispielsweise Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Schöpfungen und Pläne, Regeln sowie Verfahren für gedankliche Tätigkeiten oder Spiele und geschäftliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, sondern dient dazu, Bereiche aus dem patentrechtlichen Schutz herauszunehmen, die kein technisches Problem lösen oder keinen technischen Charakter haben.
Zu beachten ist, dass selbst wenn eine Idee die Voraussetzungen für eine Erfindung erfüllt, es noch weiterer formeller Schritte bedarf, um tatsächlich ein Patent zu erlangen. Dies beinhaltet die Einreichung einer Patentanmeldung beim zuständigen Patentamt sowie eine erfolgreiche Prüfung durch das Amt zur Bestätigung, dass alle Kriterien für den Patentschutz erfüllt sind.
Zusammengefasst ist eine Erfindung im österreichischen Recht ein wesentliches Konstrukt des Patentrechts, das unter bestimmten Voraussetzungen den Schutz des geistigen Eigentums einer Person oder eines Unternehmens ermöglicht. Diese gesetzlichen Regelungen sichern den Erfindern die ausschließlichen Rechte zur Nutzung und Kommerzialisierung ihrer Erfindungen gegen wirtschaftliche Vergütung, was ein erhebliches wirtschaftliches und innovationsförderndes Element darstellt.