Im österreichischen Recht ist der Begriff „Erfüllungsbetrug“ nicht explizit als eigenständiger Terminus anerkannt, wie es möglicherweise im deutschen Recht der Fall ist. Dennoch kann der Sachverhalt im Rahmen des allgemeinen Betrugsbegriffs nach § 146 StGB (Strafgesetzbuch) betrachtet werden, der jedwede Täuschung zum Zweck der Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils erfasst. Beim sogenannten Erfüllungsbetrug könnte es sich um eine Täuschung im Zuge der Erfüllung eines Vertrages handeln, bei der die versprochene Leistung entweder gar nicht oder nur unzureichend erbracht wird, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.
Im österreichischen Recht fällt dies unter die allgemeinen Betrugstatbestände des StGB, die dazu dienen, Vermögensschäden durch Täuschungshandlungen zu verhindern. Bei einem Erfüllungsbetrug geht es also darum, dass eine betrügerische Handlung stattfindet, nachdem ein Vertrag geschlossen wurde, und zwar im Zuge der Vertragserfüllung. Ein klassisches Beispiel wäre der Fallerstellung eines überhöhten Preises für eine minderwertige Ware oder Dienstleistung, die dem vereinbarten Qualitätsstandard nicht entspricht.
Wird im Vertragsverhältnis über wesentliche Umstände getäuscht, kann dies zusätzlich Auswirkungen auf die zivilrechtliche Gültigkeit des Vertrags haben. Gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) könnte ein solcher Täuschungssachverhalt, je nachdem wie schwer die Täuschung wiegt und welche Folgen sie hat, zur Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums oder List führen (§ 870 ABGB).
Zusammengefasst ist im österreichischen Recht jeder Fall individuell zu betrachten, wobei allgemein geltende Betrugstatbestände und zivilrechtliche Regelungen relevant sind, um den Erfüllungsbetrug zu analysieren und zu ahnden. Das Hauptaugenmerk liegt darauf, ob durch die Täuschung ein Vermögensschaden bei der getäuschten Partei entsteht und ob ein deliktisches Verhalten, das unter den Betrugsparagrafen fällt, vorliegt.