Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Erfüllungsort“ auf den Ort, an dem eine vertragliche Leistung zu erbringen ist. Der Erfüllungsort ist von besonderer Bedeutung, da er Auswirkungen auf die Leistungsgefahr, die Transportkosten und den Gerichtsstand haben kann.
Die gesetzliche Regelung des Erfüllungsortes findet sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Gemäß § 905 ABGB erfolgt die Erfüllung in der Regel am Wohnsitz oder am Sitz des Schuldners, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dies bedeutet, dass die Übergabe der geschuldeten Leistung normalerweise dort stattfindet, wo der Schuldner seine Niederlassung hat. Bei Geldschulden beispielsweise gilt der Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort, sofern nicht anderweitig vertraglich festgelegt.
Für bestimmte Arten von Schuldverhältnissen können jedoch besondere Regeln zum Erfüllungsort gelten. Beispielsweise kann bei Gattungsschulden der Erfüllungsort dort liegen, wo sich die Ware bei Vertragsabschluss befand (§ 905 ABGB).
Zudem können die Vertragsparteien auch individuell einen Erfüllungsort im Vertrag festlegen. Eine solche Vereinbarung geht dann den gesetzlichen Bestimmungen vor. Der Erfüllungsort hat darüber hinaus auch Einfluss auf den Gerichtsstand gemäß der Jurisdiktionsnorm (JN), da der Erfüllungsort oftmals als Gerichtsstand dient.
Zusammenfassend bestimmt der Erfüllungsort, wo die geschuldete Leistung erbracht werden muss und kann durch Gesetz, vertragliche Vereinbarung oder die Natur des Schuldverhältnisses festgelegt werden. Die Bestimmung des Erfüllungsortes hat wesentliche Auswirkungen auf das Schuldverhältnis und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.