Im österreichischen Recht ist der Begriff „Ergänzungsrichter“ nicht explizit als solcher geläufig, daher ist eine direkte Erläuterung im Sinne eines definierten Begriffes nicht möglich. Stattdessen kann man jedoch den Begriff im Kontext der gerichtlichen Organisation und Verfahrensweise verstehen.
Im österreichischen Gerichtswesen gibt es die Möglichkeit, dass zusätzliche Richter oder sogenannte Ersatzrichter in bestimmten Fällen eingesetzt werden. Dies geschieht vor allem in Verfahren, in denen die übliche Anzahl an Richtern aus verschiedenen Gründen nicht ausreichend ist, um rechtzeitig und effektiv über einen Fall zu entscheiden. Insbesondere bei großen oder komplexen Prozessen – beispielsweise in Strafverfahren mit mehreren Angeklagten oder umfangreichen Zivilprozessen – können zusätzliche Richter notwendig sein. Diese werden dann als Ergänzung zur ursprünglichen Richterbank hinzugezogen.
Im Strafverfahren regelt die Strafprozessordnung (StPO), unter welchen Umständen die Erweiterung des Richtersenates möglich ist. § 32 StPO sieht etwa vor, dass unter gewissen Bedingungen die Zahl der beisitzenden Richter erhöht werden kann, um die ordnungsgemäße Durchführung eines Verfahrens zu gewährleisten.
Im Zivilprozessrecht wird ein ähnliches Prinzip in der Zivilprozessordnung (ZPO) verfolgt. Eine Ergänzung durch zusätzliche Richter kann zum Beispiel durch die Bildung eines verstärkten Senats erfolgen, wenn dies zur Gewährleistung einer sachgerechten Entscheidung nötig ist. Besonders bei handels-, kartell- oder patentrechtlichen Angelegenheiten kann dies von Bedeutung sein.
Zusammengefasst ist die Idee eines „Ergänzungsrichters“ im österreichischen Kontext mit der Möglichkeit der Erweiterung der Richterbank für komplexe Fälle assoziiert, ohne dass es einen spezifischen rechtlichen Begriff dafür gibt. Dieser organisatorische Mechanismus dient dazu, die Kompetenz und Entscheidungsfähigkeit der Gerichte zu stärken, insbesondere in Fällen, die besondere juristische Expertise oder eine differenzierte Rechtsauslegung erfordern.