Im österreichischen Recht ist der Begriff „Erledigungserklärung“ im Zivilprozessrecht nicht explizit verankert, wie dies in der deutschen Rechtsprechung der Fall sein kann. Im österreichischen Zivilverfahren, das im Wesentlichen durch die Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt wird, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie ein Verfahren beendet werden kann, ohne dass das Gericht eine Sachentscheidung trifft. Dennoch gibt es diese spezielle Begrifflichkeit als juristischen Terminus so nicht.
Das österreichische Zivilprozessrecht bietet mehrere Möglichkeiten zur Beendigung eines Verfahrens an, darunter der gerichtliche Vergleich (geregelt in den §§ 204-207 ZPO), Klagszurücknahme (§ 235 ZPO) und der Verzicht des Klägers auf den Anspruch (§ 236 ZPO). Ein Verfahren kann ebenfalls durch gütliche Einigung außerhalb des Gerichtssaals beendet werden, wobei dann der Antrag an das Gericht gestellt wird, das Verfahren einzustellen.
Eine „Erledigungserklärung“ könnte möglicherweise vergleichbar sein mit einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung, die nicht in einem Urteil mündet, sondern aufgrund einer zwischen den Parteien gefundenen Lösung. Jedoch gibt es keinen speziellen Paragrafen, der explizit von einer „Erledigungserklärung“ spricht. Ein ähnlicher Ansatz könnte auch in außergerichtlichen Einigungen und Mediationen gefunden werden, die dann dem Gericht entsprechend mitgeteilt werden, um das Verfahren zu beenden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass während der Begriff „Erledigungserklärung“ im österreichischen Recht nicht als spezifischer Begriff bekannt ist, die Funktion, die dieser Ausdruck im deutschen Recht einnimmt – eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens ohne gerichtliches Urteil – durchaus über andere mechanische Mittel im österreichischen Recht erreicht werden kann.