Im österreichischen Verwaltungsrecht bezieht sich der Begriff „Ermessensfehler“ auf die fehlerhafte Ausübung des Verwaltungsermessens durch eine Behörde. Verwaltungsermessen tritt dann auf, wenn das Gesetz der Behörde bei der Entscheidung über einen bestimmten Sachverhalt einen Handlungsspielraum einräumt, also nicht nur eine einzige rechtlich richtige Entscheidung zulässt. Dieser Spielraum ist allerdings nicht unbegrenzt, sondern an gesetzliche und allgemeine rechtsstaatliche Prinzipien gebunden.
Ermessensfehler können in verschiedener Art auftreten:
1. **Ermessensüberschreitung**: Diese tritt ein, wenn die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens die gesetzlichen Grenzen überschreitet. Das bedeutet, dass die Behörde eine Entscheidung trifft, die vom Gesetz nicht gedeckt ist.
2. **Ermessensunterschreitung**: Diese liegt vor, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausschöpft oder gar nicht ausübt. Beispielsweise ignoriert die Behörde in ihrer Entscheidung vollkommen, dass ihr ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht.
3. **Ermessensmissbrauch**: Ein solcher Fehler liegt vor, wenn die Behörde ihr Ermessen zu einem Zweck ausübt, der vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Das bedeutet, dass die Entscheidung von sachfremden Erwägungen beeinflusst wird.
4. **Unzweckmäßige Ermessensausübung**: Hier geht es um die Frage, ob die Behörde das Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben richtig genutzt hat, d.h., ob die Entscheidung zweckmäßig ist. Dabei sind immer die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu beachten.
Die Ausübung des Ermessens muss sich an den im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vorgesehenen Grundsätzen orientieren. Besonders relevant sind hier die §§ 7 und 8 AVG, die die Verpflichtung betonen, dass die Behörde von ihrem Ermessen dem Zweck entsprechend Gebrauch machen muss, den das Gesetz sieht.
Ermessensfehler sind im Prozess der Verwaltungskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsgerichte überprüfbar. Diese Gerichte kontrollieren, ob ein Ermessensfehler vorliegt und ob die Behörde den zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum korrekt genutzt hat. Ziel ist es, sicherzustellen, dass behördliche Entscheidungen im Rahmen des Ermessens rechtmäßig und zweckmäßig erfolgen.