Im österreichischen Recht ist der Begriff „Ermittlungsrichter“ im Gegensatz zum deutschen Recht nicht gebräuchlich. In Österreich gibt es jedoch vergleichbare Funktionen und Rollen innerhalb des Strafverfahrens, die durch unterschiedliche Organe ausgeübt werden.
Im österreichischen Strafprozessrecht spielt der „Richter“ eine bedeutende Rolle, jedoch nicht direkt als „Ermittlungsrichter“. Stattdessen wird die Ermittlungsphase im Strafverfahren primär von der Staatsanwaltschaft geführt, die gemäß § 90 der Strafprozessordnung (StPO) die Leitung des Ermittlungsverfahrens innehat. Dabei unterstützt die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaft bei der Durchführung der Ermittlungen gemäß § 99 StPO.
Die Rolle der Justiz im Ermittlungsverfahren beschränkt sich hauptsächlich auf Kontroll- und Schutzfunktionen. So ist etwa der „zur Gewährleistung der Grundrechte“ zuständige „rechtsschutzgewährende Richter“ in bestimmten Fällen gefragt. Dies sind insbesondere Entscheidungen über die Anordnung und Genehmigung von Zwangsmaßnahmen, wie zum Beispiel Hausdurchsuchungen oder Überwachungen von Telekommunikation (§ 137 StPO). Solche richterlichen Entscheidungen sind notwendig, um die Wahrung der Grundrechte sicherzustellen und um den Angeklagten bzw. Beschuldigten vor willkürlichen Maßnahmen zu schützen.
Ein weiteres Konzept im österreichischen Strafrecht ist der „Haft- und Rechtsschutzrichter“. Dieser spielt eine wesentliche Rolle bei der Anordnung und Kontrolle von Untersuchungshaft, wie es in § 173 Abs. 5 StPO vorgesehen ist.
Zudem gibt es den „Untersuchungsrichter“ im historischen Kontext, der jedoch durch die Strafprozessreform von 2008 abgeschafft wurde, da der gesamte Ermittlungsprozess von der Staatsanwaltschaft übernommen wurde, um so eine effizientere und zentralisierte Ermittlungsführung zu gewährleisten.
Zusammengefasst ist die Funktion eines spezifischen „Ermittlungsrichters“, wie er in anderen Rechtssystemen existiert, im österreichischen Recht nicht direkt vorhanden. Stattdessen übernehmen Staatsanwaltschaft und Polizei die Ermittlungsführung, während Richter im Wesentlichen Überwachungs- und Kontrollaufgaben in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsschutz ausüben.