Die Erpressung ist eine Straftat, die gegen das Vermögen und die freie Willensentscheidung des Opfers gerichtet ist. Geregelt ist sie in § 144 StGB.
§ 144 StGB Erpressung
(1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
Tatbestandsvoraussetzungen
Der Straftatbestand der Erpressung ist an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, die sowohl an
- eine gefährliche Drohung (oder Gewalt) und
- eine Bereicherungsabsicht und
- einige weitere Bedingungen geknüpft ist.
Prüfschema
- Tathandlung: Nötigung
- Tatmittel: Gewalt oder gefährliche Drohung
- Taterfolg: Handlung oder Duldung oder Unterlassen (Achtung: Der Genötigte muss sich gezwungen fühlen)
- Taterfolg: Vermögensnachteil
- Motivation des Täters: Vorsatz und Bereicherungsabsicht
- Rechtswidrigkeit der Handlung
- Schuld des Täters
Abgrenzung zum Raub
Bei der Erpressung muss die Drohung im Gegensatz zum Raub nach § 142 Abs 1 StGB keine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben beinhalten. Es genügt eine gefährliche Drohung nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB.
Wer einem anderen also mit einem unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz ein Übel in Aussicht stellt, das nicht gegenwärtig gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit geht, der begeht eine Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB, auch wenn die Drohung gegenwärtig ausgesprochen wird.
Im Gegensatz zum Raub muss hier auch keine Gewalt gegen eine Person vorliegen. Auch Sachgewalt ist hiervon umfasst.