Error in negotio

Im österreichischen Recht beschreibt der Begriff „Error in negotio“ einen Irrtum über die Art des Rechtsgeschäfts, das abgeschlossen werden soll. Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Irrtum, der die Gültigkeit eines Vertrags beeinflusst. Nach dem österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) kann solch ein Irrtum die Anfechtbarkeit des Vertrags zur Folge haben.

Der relevante Paragraph im ABGB ist § 871, der allgemeine Bestimmungen über Irrtümer im Vertragsrecht enthält. Da der Error in negotio als wesentlicher Irrtum gilt, kann der benachteiligte Vertragspartner den Vertrag anfechten, wenn er nachweist, dass er ohne diesen Irrtum den Vertrag nicht oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Es ist wichtig zu beachten, dass der Irrtum für die Anfechtung kausal und wesentlich sein muss.

Ein Beispiel für einen Error in negotio wäre, wenn eine Person glaubt, eine Wohnung zu kaufen, während der Vertrag tatsächlich die Miete dieser Wohnung regelt. In solch einem Fall ist die Vorstellung der Art des Geschäfts fundamental anders als der eigentliche Vertragsinhalt, was einen wesentlichen Irrtum darstellt.

Es ist wichtig, dass der benachteiligte Vertragspartner die Anfechtung des Vertrags rechtzeitig erklärt, denn § 1487 ABGB sieht bestimmte Fristen für die Anfechtung wegen Irrtums vor. Zudem müssen laut § 871 ABGB alle relevanten Umstände vom Irrenden nachgewiesen werden.

Letztlich wird durch die Anfechtung der Vertrag rückabgewickelt, was bedeutet, dass die erbrachten Leistungen zurückzugeben sind, sofern dies möglich ist. Wenn eine Rückgabe nicht möglich ist, muss ein Wertersatz geleistet werden. Der Schutz des guten Glaubens spielt eine wichtige Rolle, um den Vertrauensschutz des nicht irrenden Vertragspartners zu gewährleisten, es sei denn, dieser wusste oder hätte den Irrtum erkennen müssen.

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