Die „Ersatzvornahme“ im österreichischen Recht ist ein Begriff aus dem Verwaltungsverfahren und wird in der Vollstreckung angewendet. Sie ist eine Form der Ersatzvornahme, bei der die Behörde selbst direkt oder durch Beauftragung Dritter eine Handlung vornimmt, die eigentlich ein Verpflichteter hätte durchführen sollen. Diese Form der Vollstreckung findet ihre gesetzliche Grundlage hauptsächlich im Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) und insbesondere in den §§ 3 bis 6 VVG.
Grundsätzlich kann eine Ersatzvornahme nur durchgeführt werden, wenn ein Bescheid oder eine andere behördliche Anordnung vorliegt, die eine bestimmte Handlung vorschreibt und dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wird. In solchen Fällen kann die zuständige Behörde die Handlung auf Kosten des Verpflichteten durchführen, wobei dem Verpflichteten zuvor Gelegenheit gegeben werden muss, die Handlung selbst vorzunehmen. Die Kosten der Ersatzvornahme sind vom Verpflichteten zu tragen und gelten als öffentliche Abgaben.
Ein wichtiger Aspekt der Ersatzvornahme ist, dass sie nur bei vertretbaren Handlungen durchgeführt werden kann. Vertretbare Handlungen sind solche, die nicht nur von der verpflichteten Person selbst, sondern auch von Dritten vorgenommen werden können. Dazu zählen typischerweise bauliche Maßnahmen, Reinigungsarbeiten oder ähnliche Tätigkeiten.
Ein Beispiel für den Einsatz der Ersatzvornahme in Österreich könnte die Verpflichtung zur Beseitigung eines illegal errichteten Bauwerks sein. Wenn der Eigentümer dieser Aufforderung nicht nachkommt, könnte die Behörde eine Firma beauftragen, diese Maßnahme durchzuführen, und dem Eigentümer die Kosten auferlegen.
Zusammengefasst ist die Ersatzvornahme eine durch das österreichische Verwaltungsvollstreckungsrecht geregelte Maßnahme zur Durchsetzung behördlicher Anordnungen, die es der Behörde ermöglicht, bei Nichterfüllung durch den Verpflichteten selbst tätig zu werden.