Im österreichischen Recht bezeichnet die „Ersatzzustellung“ eine besondere Form der Zustellung behördlicher Schriftstücke, die zur Anwendung kommt, wenn eine direkte Übergabe an den Empfänger nicht möglich ist. Die Regelungen hierzu sind hauptsächlich in der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Zustellgesetz festgelegt.
Gemäß § 16 des Zustellgesetzes wird eine Ersatzzustellung vorgenommen, wenn der Empfänger an seiner Abgabestelle (häufig der Wohnsitz oder Arbeitsplatz) trotz vorherigen Zustellversuches nicht angetroffen wird und eine unmittelbare Übergabe nicht möglich ist. Ein Schriftstück kann in solchen Fällen einem erwachsenen Mitbewohner oder, wenn diese nicht vorhanden sind, einem anderen Ersatzempfänger, wie etwa einem Hausmeister oder Nachbarn, der die Annahme nicht verweigert, übergeben werden. Wichtig dabei ist, dass der Ersatzempfänger die Annahme glaubwürdig nicht verweigern darf.
Wenn kein geeigneter Ersatzempfänger angetroffen wird, kann das Schriftstück auch hinterlegt werden, etwa in einem Briefkasten oder an einem vergleichbaren Ort. Der Empfänger muss darüber informiert werden, dass eine Hinterlegung stattgefunden hat. Dies geschieht durch eine Verständigung, die an der Abgabestelle hinterlassen wird.
Ein zentraler Punkt bei der Ersatzzustellung ist, dass sie rechtlich als zugestellt gilt, auch wenn der tatsächliche Empfänger das Schriftstück möglicherweise nicht erhalten hat. Voraussetzung ist, dass die Zustellung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass Schriftstücke als zugestellt gelten können, um Verzögerungen im Prozessablauf zu vermeiden.
Zudem muss beachtet werden, dass bestimmte Dokumente, wie etwa Ladungen zu Gerichtsverhandlungen oder andere rechtserhebliche Zustellungen, oft nur an den Betroffenen persönlich oder an besonders bevollmächtigte Personen übergeben werden können. In solchen Fällen ist eine Ersatzzustellung häufig ausgeschlossen.
Somit stellt die Ersatzzustellung ein wichtiges Instrument im österreichischen Zustellrecht dar, um sicherzustellen, dass behördliche Mitteilungen auch dann als zugestellt gelten, wenn der Empfänger nicht direkt erreicht werden kann, wobei die Rechte des Empfängers auf ausreichende Information und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gewahrt bleiben müssen.