Mit Unionsbürgerschaft wird die Zugehörigkeit einer Bürgerin/eines Bürgers zur europäischen Union bezeichnet, mit der Folge, dass sie/ihn die vertraglich eingeräumten Rechte und Pflichten und treffen. Die Unionsbürgerschaft ist, da es keinen europäischen Staat gibt, keine Staatsangehörigkeit. Daher ersetzt die Unionsbürgerschaft auch nicht die nationale Staatsbürgerschaft, sondern tritt neben sie Art. 17 Abs. 1 S. 3 EGV/Amsterdam. Unionsbürger sind alle Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten Art. 17 Abs. 1 S. 2 EGV/Amsterdam.
Aus der Unionsbürgerschaft erwachsen Rechte
- Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht
- Kommunalwahlrecht
- Wahlrecht zum europäischen Parlament
- diplomatischer und konsularischer Schutz
- Petitions- und Beschwerderecht
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/unionsbuergerschaft.php 30.10.2014