Im österreichischen Recht gibt es kein spezifisch genanntes „EU-Vorabentscheidungsverfahren“ als feststehenden Begriff bzw. Rechtsinstitut, wie es im deutschen Rechtsraum als „Vorabentscheidungsverfahren“ bekannt ist. Dieses Verfahren bezieht sich allgemein auf das Anrufungsrecht nationaler Gerichte an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung der Auslegung von EU-Recht, um eine einheitliche Anwendung innerhalb der EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
In Österreich können nationale Gerichte im Rahmen des Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den EuGH um eine Vorabentscheidung ersuchen. Dieses Verfahren dient dazu, Fragen zur Auslegung des EU-Rechts oder zur Gültigkeit sekundärrechtlicher Normen der EU zu klären, wenn solche Fragen für die Entscheidung eines nationalen Gerichts relevant sind.
Wenn ein österreichisches Gericht Zweifel an der Auslegung oder Gültigkeit einer EU-rechtlichen Bestimmung hat, kann es (oder muss es unter bestimmten Umständen) den EuGH um Klärung ersuchen, bevor es in der Sache entscheidet. Dies ist insbesondere wichtig für letztinstanzliche Gerichte, die dazu verpflichtet sind, dem EuGH Fragen zur Auslegung des EU-Rechts vorzulegen, sofern keine Ausnahmen wie die „Acte-clair-Doktrin“ (wo die Antwort offensichtlich ist) oder bereits bestehende Rechtsprechung des EuGHs Anwendung finden.
In der Praxis bedeutet dies, dass sowohl untergeordnete als auch oberste Gerichte in Österreich dieses Instrument nutzen können, um sicherzustellen, dass ihre Entscheidungen im Einklang mit dem EU-Recht stehen. Durch die Vorabentscheidung des EuGH wird die Kohärenz und Einheitlichkeit der Anwendung des EU-Rechts gewährleistet, wodurch ein fragmentiertes Rechtssystem innerhalb der Union vermieden wird.
Zusammenfassend ist das „EU-Vorabentscheidungsverfahren“ zwar kein österreichspezifischer Begriff, aber ein wesentlicher Mechanismus im Rahmen der EU-rechtlichen Zusammenarbeit, der auch in Österreich von Bedeutung ist, um eine harmonisierte und korrekte Umsetzung und Auslegung des EU-Rechts sicherzustellen.