Die Europäische Patentorganisation (EPO) ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in München, die durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) geschaffen wurde.
Organe und Aufgaben
Gesetzliche Grundlage der Europäischen Patentorganisation sind Art. 4-7 EPÜ. In Art. 4 sind die Organe der Organisation festgelegt:
- das Europäische Patentamt (EPA) und
- der Verwaltungsrat.
Die Organisation hat die Aufgabe, europäische Patente gemäß dem EPÜ zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt (EPA) durchgeführt und vom Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat hat auch die Befugnis (Art. 33 EPÜ), die Ausführungsordnung, die Gebührenordnung und seit Einführung des EPÜ 2000 im Dezember 2007 auch einige Artikel des EPÜ zu ändern.
Die Europäische Patentorganisation ist keine Einrichtung der EU. Ihre Mitgliedsstaaten sind die Vertragsstaaten des EPÜ. Lange Zeit (bis zum Beitritt Maltas zum EPÜ 2007) waren nicht einmal alle EU-Mitgliedstaaten Vertragsstaaten des EPÜ. Mit Stand Juni 2012 gehören dem EPÜ elf Nicht-EU-Mitglieder an, unter anderem die Schweiz und die Türkei.
Europäisches Patentamt
Wichtigstes Organ der EPO ist das Europäische Patentamt (EPA), dessen Aufgabe die Prüfung und Erteilung europäischer Patente ist. Das Amt wurde am 1. November 1977 eröffnet. Die erste Patentanmeldung wurde am 1. Juni 1978 registriert.
Das EPA hat seinen Sitz ebenfalls in München und Dienststellen in Rijswijk (bei Den Haag), Berlin und Wien und ein Verbindungsbüro in Brüssel.
Organe im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt
Die folgenden Abteilungen sind für die Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zuständig (Art. 15 EPÜ):
- eine Eingangsstelle für die Eingangs- und Formalprüfung eingereichter Patentanmeldungen,
- Einspruchsabteilungen, die Einsprüche gegen erteilte Patente bearbeiten,
- Entscheidungen bei Überprüfungsanträgen bei schweren Verfahrensmängeln Beschwerdeverfahren (Befangenheit eines Kammermitglieds, Falschaussage),
- Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden,
- eine Große Beschwerdekammer, die über Rechtsfragen entscheidet sowie über Überprüfungsanträge bei schweren Verfahrensmängeln im Beschwerdeverfahren,
- Prüfungsabteilungen für die Sachprüfung der Anmeldungen und die Entscheidung über Erteilung oder Zurückweisung,
- Recherchenabteilungen, die die |Recherchenberichte zu den Anmeldungen erstellen,
- eine Rechtsabteilung sowie
- technische und juristische Beschwerdekammern, die Beschwerden gegen Entscheidungen des Patentamts bearbeiten.
Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts sind Gerichten gleichgestellt und genießen eine gewisse Unabhängigkeit. So sind Mitglieder der Beschwerdekammern z. B. nicht an Weisungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts gebunden (Art. 23 EPÜ). Die Große Beschwerdekammer ist keine weitere Instanz nach einer Beschwerdekammer, obwohl mit dem EPÜ 2000 eine Möglichkeit der Überprüfung geschaffen wurde. Die Große Beschwerdekammer ist ebenfalls zuständig für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts vorgelegt werden (Art. 22 EPÜ).
Europäische Patente
Nach dem zentralisierten Verfahren werden europäische Patente mit Wirkung für die benannten Vertrags- und Erstreckungsstaaten erteilt. Gegen sie kann innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung von jedermann beim Europäischen Patentamt Einspruch erhoben werden, was zur Einschränkung oder zum Widerruf des Patentes führen kann. Die europäischen Patente entsprechen einem Bündel nationaler Patente und sind solchen gleichgestellt. Die Entscheidung über Verletzungen oder Nichtigkeit europäischer Patente fällt daher unter die nationale Gerichtsbarkeit.
Einheitliches Europäisches Patent
Darüber hinaus ist ein neues Einheitliches Europäisches Patent in Vorbereitung, das allerdings im Rahmen einer „verstärkten Zusammenarbeit“ zunächst in EU-Europa, aber ohne die Länder Spanien und Italien realisiert werden wird (wohl, weil diese beiden Länder ihre Sprache nicht ausreichend berücksichtigt finden). Dies bezweckt, für den ganzen EU-Wirtschaftsraum einen einheitlichen Patentschutz zu haben, ähnlich wie das US-Patent für die gesamte USA gilt.
Formal wird das Einheitliche Europäische Patent als ein für ein bestimmtes Land wirkendes Europäisches Patent bisheriger Art konstruiert sein, das auch vom Europäischen Patentamt nach den bisherigen Regeln erteilt werden soll. Das „Land“, für das dieses Patent wirksam wird, ist jedoch nun ganz Europa (zunächst ohne Italien und Spanien), und zwar auf Grund eines Staatsvertrag zwischen den beteiligten Ländern, und dieser Staatsvertrag wird bereits wirksam, wenn ihn eine hinreichende Zahl von Ländern ratifiziert hat. Als „nationale“ Gerichte für die Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren werden auf Grund dieses Staatsvertrags besondere internationale Kammern und auch Rechtsmittelinstanzen geschaffen, in denen es jeweils Richter aus mindestens zwei Vertragsstaaten gibt, wobei der Staatsvertrag u.a. regelt, welche Kammer zuständig ist und welche Sprache die jeweilige Verhandlungssprache ist. Anders als im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht, mit dem die bisherigen Europäischen Patente hinsichtlich ihrer Wirkung für Deutschland nichtig geklagt werden könnten, werden diese Richter aber keine Technischen Richter (mit akademischem Abschluss in dem vom Patent betroffenen technischen Fachgebiet) sein, sondern Juristen, und auch über deren Zusatzausbildung ist bislang noch nichts Näheres festgelegt. Daher bestehen durchaus noch Bedenken, dass die Qualität der Entscheidungen dieser Kammern möglicherweise dem Umfang der Wirkung der Entscheidungen – nämlich ggf. die Nichtigerklärung des Patents für ganz Europa – nicht entsprechen könnte.
Verwaltungsrat
Das EPA wird von einem Verwaltungsrat überwacht, der das zweite Organ der EPO darstellt und aus den von den Vertragsstaaten entsandten Vertretern und deren Stellvertretern besteht (Art. 26 Abs. 1 EPÜ). Diese Vertreter der Länder im EPA-Verwaltungsrat sind in den meisten Fällen gleichzeitig Direktoren der nationalen Patentämter ihres Heimatlandes, wie zum Beispiel Jesper Kongstad aus Dänemark. Diese Verquickung von Ämtern wird von Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Internationalen Gewerkschaft im Europäischen Patentamt (IGEPA) kritisch betrachtet.
Der belgische Wirtschaftswissenschaftler Professor Bruno van Pottelsberghe, Mitglied des Europäischen Think Tanks BRUEGEL, kritisiert die Vormachtstellung der nationalen Patentämter im Verwaltungsrat der EPO. Er schlägt vor, auch Repräsentanten aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft in den Verwaltungsrat aufzunehmen und ihnen eine Stimme zu geben. In einem von Pottelberghe entworfenen Modell setzt sich der Verwaltungsrat der EPO sowohl aus Vertretern der nationalen Patentämter, als auch aus anderen relevanten Interessengruppen zusammen. Dazu gehören große Industriebetriebe, kleinen und mittelständische Betriebe, Patentanwälte, Wissenschaftler, forschende Universitäten, Politiker und Verbraucherorganisationen.
Ministerkonferenz
Mindestens alle fünf Jahre muss eine Ministerkonferenz zusammentreten (Art. 4a EPÜ). Dieser Artikel wurde durch die Revisionsakte EPÜ 2000 eingefügt, welche am 13. Dezember 2007 in Kraft trat (BGBl I 2007 Nr. 45, 5. September 2007, S. 2166). Somit hätte spätestens am 13. Dezember 2012 eine solche Ministerkonferenz stattfinden müssen. Das ist aber bislang unterblieben.
Siehe auch
- Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ), auch Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente genannt
- Patent
Weblinks
- Europäisches Patentamt (EPA)
- Die geltenden Rechtstexte des Europäischen Patentamts (EPA)
- Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, kurz: Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)
- Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
- Gebührenordnung (GebO)
- SUEPO (Gewerkschaft der EPA-Mitarbeiter)
- espacenet.com Patentrecherche des Europäischen Patentamtes
- Europäischer Publikationsserver
Quellen & Einzelnachweise
- im Englischen: European Patent Office, ebenfalls mit der Abkürzung EPO, was zu Verwechslungen mit der Organisation führen kann.
- 2004 www.bpb.de
- Art. 4 Abs. 3 EPÜ
- „Lost property – The European patent system and why it doesn’t work“, Seite 46
http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4isches_Patentamt#Europ.C3.A4isches_Patentamt 12.12.2014
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