Mit EU wird die europäische Organisation bezeichnet, die die drei ursprünglichen europäischen Gemeinschaften (EG)
- Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
- Europäische Atomgemeinschaft (EAG)
- Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)
und die zwei Politiken
- Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
- Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (ZBJI)
unter einem Dach zusammenfasst. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von den fünf Rechtssäulen der Europäischen Union. Die beiden Politiken (GASP und ZBJI) stehen außerhalb der Verträge und werden nur im Rahmen der zwischenstaatlichen Regierungszusammenarbeit verwirklicht.
Die EU selbst besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Diese besitzen nur die drei ursprünglichen Gemeinschaften. D.h. die EU als solche kann keine Verträge mit Drittstaaten schließen. Daher wird die EU auch als “Funktionsbezeichnung für bestimmte institutionalisierte Formen der politischen Kooperation nach Maßgabe des Vertrags von Maastricht” bezeichnet (Creifelds, Europäische Union).
Die EU verfügt auch über keine eigenen Organe, sondern bedient sich der Organe der EG. Zu den ihr zur Verfügung stehenden Organen siehe unter EU-Organe.
Für eine Übersicht über die Mitgliedsländern siehe unter EU-Mitgliedsländer. Zur Frage der Integration Deutschlands in die EU siehe unter EU, Übertragung von Hoheitsrechten.
Literatur
- Koenig/Haratsch, Europarecht.
- Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/europaeischeunion.php 30.09.2014