Der Europäische Binnenmarkt ist der gemeinsame Binnenmarkt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der unter diesem Namen offiziell seit dem 1. Januar 1993 existiert. Nach Angaben des deutschen Bundeswirtschaftsministeriums war der Europäische Binnenmarkt 2009 mit der Erweiterung der Europäischen Union auf 27 Mitgliedstaaten der größte gemeinsame Markt der Welt.
Die vier Grundfreiheiten
Die vier Grundfreiheiten bilden die Grundlage des Binnenmarktes der Europäischen Union. Ihre rechtliche Grundlage findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Freier Warenverkehr
Der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten findet unbeschränkt statt. Die relevanten Bestimmungen finden sich in Art. 28 AEUV (Zollunion), Art. 30 AEUV (Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen, sowie Abgaben gleicher Wirkung) sowie in Art. 34 und Art. 35 AEUV (Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung).
- EuGH-Fälle mit Bezug zur Warenverkehrsfreiheit: Dassonville-, Cassis-de-Dijon- und Keck-Entscheidung
Personenfreizügigkeit
Neben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV existieren spezielle Ausprägungen in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV und der Niederlassungsfreiheit in der Union in Art. 49 AEUV.
- EuGH-Fälle mit Bezug zur Arbeitnehmerfreizügigkeit: Bosman-Entscheidung, Angonese-Urteil
- EuGH-Fälle mit Bezug zur Niederlassungsfreiheit: Centros, Überseering, Inspire Art (Briefkastengesellschaft), Gebhard-Entscheidung
Zu unterscheiden ist die Freizügigkeit vom Freien Personenverkehr nach Art. 67 ff. AEUV, die sich auch auf Drittstaatsangehörige beziehen.
Dienstleistungsfreiheit
Diese soll sicherstellen, dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU seine Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedsstaaten anbieten und durchführen darf. Geregelt ist sie in Art. 56 AEUV.
- EuGH-Fälle mit Bezug zur Dienstleistungsfreiheit: Luisi und Carbone, Säger-Entscheidung, Gebhard-Entscheidung
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr erlaubt den Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Höhe nicht nur zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern auch zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten (Art. 63 AEUV). Eine Besonderheit dieser Grundfreiheit ist, dass sie prinzipiell auch für Drittstaatsangehörige gilt, wobei jedoch Beschränkungen möglich sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit sollte bis 2019 in den Grundzügen durch eine Kapitalmarktunion vertieft werden.
- EuGH-Fälle mit Bezug zur Kapitalverkehrsfreiheit und Zahlungsverkehrsfreiheit: VW-Gesetz, Bordessa, Konle, Sanz de Lera und Verkooijen