Europäischer Bürgerbeauftragter (Ombudsmann)

Die Funktion des Europäischen Bürgerbeauftragten wurde durch den Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht, 1992) begründet, um die gute Verwaltungspraxis und administrative Transparenz bei den EU-Institutionen zu fördern. Am 16. Dezember 2014 wurde Emily O’Reilly als Europäische Bürgerbeauftrage wiedergewählt. Ihr Mandat erstreckt sich über fünf Jahre.

Die Bürgerbeauftragte handelt bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten vollkommen unabhängig und unparteiisch.

Ihr Hauptziel besteht darin, die EU-Institutionen bei der Entwicklung einer größeren Effektivität, Transparenz und Verantwortung zu unterstützen.

Die Bürgerbeauftragte führt aufgrund von Beschwerden oder von sich aus Untersuchungen durch, falls eine Einrichtung oder ein Organ der Europäischen Union gegen Folgendes verstößt:

  • grundlegende Rechte,
  • rechtliche Vorschriften oder Grundsätze,
  • die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Jeder Bürger und jeder Einwohner der EU sowie jedes Unternehmen und jeder Verband mit Sitz in einem EU-Land kann bei der Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über Missstände in der Verwaltung einlegen.

Beschwerden können folgende Punkte betreffen:

  • Zugang zu Informationen,
  • verwaltungsbedingte Verzögerungen,
  • ungerechte Behandlung oder Diskriminierung,
  • mangelnde Transparenz.

Nach der Feststellung eines Missstands wendet sich die Bürgerbeauftragte an die betroffene Institution und unterbreitet ihr gegebenenfalls Empfehlungen, zu denen diese Institution binnen drei Monaten eine Stellungnahme abgeben muss. Weigert sich die betroffene Institution, die vorgeschlagenen Empfehlungen zu berücksichtigen, darf die Bürgerbeauftragte keine Lösung vorschreiben. Sie kann jedoch dem Parlament einen Bericht zu dieser Angelegenheit vorlegen, damit dieses die geeigneten Maßnahmen treffen kann.

Bezüglich der folgenden Eingaben kann die Bürgerbeauftragte keine Untersuchungen durchführen:

  • Beschwerden gegen nationale, regionale oder lokale Behörden in EU-Ländern, selbst wenn diese Beschwerden mit EU-Angelegenheiten im Zusammenhang stehen;
  • Tätigkeiten der nationalen Gerichtshöfe oder Bürgerbeauftragten;
  • Beschwerden gegen Unternehmen oder Privatpersonen.

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