Der Europarat ist eine europäische internationale Organisation, die 1949 gegründet wurde. Obwohl er nicht direkt im österreichischen Recht geschaffen wurde, ist Österreich seit 1956 Mitglied dieser Organisation. Der Europarat hat seinen Sitz in Straßburg und seine Hauptziele bestehen darin, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Europa zu fördern. Der Europarat ist nicht zu verwechseln mit der Europäischen Union; er ist eine eigenständige Institution mit 46 Mitgliedstaaten (Stand 2023), die sich über die EU-Mitgliedstaaten hinaus erstrecken.
Im österreichischen Recht wird der Europarat nicht spezifisch in Gesetzen oder Paragraphen behandelt, da er eine internationale Organisation ist. Allerdings ergibt sich die Relevanz und die Wirkungsweise des Europarats in Österreich primär aus den internationalen Verpflichtungen, die Österreich als Mitglied eingegangen ist, sowie der Implementierung dieser Verpflichtungen in das nationale Recht.
Einer der zentralen Mechanismen des Europarats ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die 1950 beschlossen wurde. Österreich hat die Konvention ratifiziert und sie ist seit 1958 in Österreich in Kraft. Damit hat die EMRK den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und stellt eine wesentliche Quelle der Menschenrechte im österreichischen Recht dar. Sie wird in Österreich regelmäßig vor nationalen Gerichten angewendet und interpretiert. Die Einhaltung der EMRK wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet, dessen Urteile für Österreich bindend sind. Daher spielt der Europarat eine entscheidende Rolle in der Menschenrechtsarchitektur Österreichs.
Zusammengefasst: Während der Europarat als Institution nicht spezifisch im österreichischen Recht vorkommt, sind die Auswirkungen seiner Arbeit, insbesondere durch die EMRK, tief in das österreichische Rechtssystem integriert. Die Einhaltung von Menschenrechten und die Freiheit der Bürger werden maßgeblich durch diese internationalen Verpflichtungen geprägt.