Im österreichischen Recht ist der Begriff „Eventualaufrechnung“ als solcher nicht spezifisch kodifiziert, sondern eher aus der Praxis abgeleitet und wird nicht in den gesetzlichen Texten explizit verwendet. Jedoch gibt es relevante Bestimmungen und Konzepte im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), die die Aufrechnung von Forderungen regeln, die in bestimmten Fällen auch eine Eventualaufrechnung betreffen können.
Bei der Aufrechnung handelt es sich um die Möglichkeit, eine Forderung gegen eine bestehende Gegenforderung aufzurechnen, sodass sich die beiden Forderungen im Ausmaß der niedrigeren Forderung gegenseitig tilgen. Die rechtlichen Bestimmungen zur Aufrechnung finden sich in den §§ 1438 bis 1443 ABGB. Diese Paragraphen regeln die Voraussetzungen und Wirkungen der Aufrechnung.
Wesentlich ist, dass bei der Aufrechnung zwei aufrechnungsfähige Forderungen gegeben sein müssen. Diese müssen gleichartig, gültig und fällig sein (§ 1438 ABGB). Die Eventualaufrechnung kommt in Betracht, wenn die Hauptforderung bestritten oder unsicher ist und der Schuldner vorsorglich die Aufrechnung mit einer eigenen Forderung erklärt, falls die Hauptforderung als bestehend anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird. So dient die Eventualaufrechnung dem Schutz des Schuldners, um in einem Prozess das Risiko zu vermeiden, dass ihm die eigenen Forderungen abgesprochen werden.
Ein praktisches Beispiel ist zu sehen, wenn in einem Gerichtsverfahren eine Partei die Eventualaufrechnung einwendet, um abgesichert zu sein, falls der Kläger mit seiner Forderung durchkommt. Die Aufrechnung wird also nur für den Fall erklärt, dass die eingeklagte Forderung tatsächlich besteht oder zugesprochen wird.
Obwohl die Eventualaufrechnung im ABGB nicht ausdrücklich geregelt ist, stellt sie eine zulässige prozessuale Strategie dar. Man sichert sich damit gegen das Risiko, an den Gegner etwas zahlen zu müssen, während die Gegenforderung in der Schwebe ist. Dieses Konzept ist daher mehr in der rechtlichen Praxis und Literatur zu finden als in klaren, spezifischen gesetzlichen Bestimmungen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Eventualaufrechnung ein taktisches Mittel in der österreichischen Rechtspraxis ist, das im Rahmen der allgemeinen Aufrechnungsregeln des ABGB Anwendung findet, ohne als spezifischer Begriff im Gesetz selbst verankert zu sein.